Rz. 231

Das Konkursverfahren dient der Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners im Wege seiner Auflösung und Beendigung seiner körperschaftlichen Existenz und ist in den §§ 22–70 Cstv. geregelt.

1. Einleitung des Konkursverfahrens

 

Rz. 232

Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner selbst als auch jeder Gläubiger gem. §§ 23, 24 Cstv., weiterhin das Registergericht und die Strafgerichte. Der Antrag des Schuldners muss inhaltlich dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens (vgl. Rdn 223 ff.) entsprechen. Der Antrag eines Gläubigers muss gem. § 24 Abs. 1 Cstv. die genaue Beschreibung des Anspruchs, das Fälligkeitsdatum und eine Zusammenfassung der Gründe enthalten, aufgrund welcher der Schuldner als zahlungsunfähig angesehen wird.

 

Rz. 233

Jeder Gläubiger kann die Einsetzung eines vorläufigen Liquidators aus dem Liquidatorenverzeichnis verlangen. Das Gericht setzt den vorläufigen Liquidator sofort ein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Befriedigung zu einem späteren Zeitpunkt gefährdet ist, wenn er seinen Anspruch durch öffentliche Urkunde oder Privaturkunde mit voller Beweiskraft glaubhaft macht und die Vergütung des vorläufigen Liquidators i.H.v. 400.000 HUF (ca. 1.111 EUR) zur Verfügung stellt.

 

Rz. 234

Der Geschäftsführer der Gesellschaft verliert gem. § 24/A Abs. 4 Cstv. bereits im Zeitpunkt der Einsetzung des vorläufigen Liquidators seine Befugnis, ohne die Erlaubnis des vorläufigen Liquidators außerhalb des normalen Geschäftsgangs über die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu verfügen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, mit dem vorläufigen Liquidator zusammenzuarbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen.

 

Rz. 235

Nach Antragstellung hat das Gericht 60 Tage Zeit, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu untersuchen und festzustellen. Auf Antrag kann dem Schuldner gem. § 26 Abs. 3 Cstv. eine Frist von 45 Tagen zur Begleichung der Schuld gewährt werden. Zahlungsunfähigkeit liegt alternativ vor, wenn

der Schuldner seine unbestrittenen oder anerkannten Verbindlichkeiten weder innerhalb von 20 Tagen ab Fälligkeit beglichen oder bestritten hat, noch nach Erhalt einer schriftlichen und mit einem Hinweis auf die Einleitung des Liquidationsverfahrens versehenen Mahnung beglichen hat, oder
der Schuldner eine Verbindlichkeit nicht innerhalb der in einem rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss oder Mahnbescheid bestimmten Frist beglichen hat, oder
die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolglos war, oder
der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht erfüllt hat (§ 27 Abs. 2 Cstv.), oder
das Gericht das vorige Vergleichsverfahren eingestellt hat, oder
die Schulden des Schuldners in dem durch den Schuldner bzw. den Liquidator angestrengten Verfahren sein Vermögen übersteigen bzw. der Schuldner seine Schulden bei Fälligkeit nicht begleichen konnte oder voraussichtlich nicht begleichen kann und die Gesellschafter der Wirtschaftsorganisation des Schuldners in dem durch den Liquidator eingeleiteten Verfahren auch nach Aufforderung keine Erklärung darüber abgeben, ob sie eine Verpflichtung zur Bereitstellung der zur Auszahlung der Schulden bei Fälligkeit benötigten Mittel übernehmen.
 

Rz. 236

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt im Liquidationsbefehl. In diesem wird gem. § 27/A Abs. 1 Cstv. auch ein Liquidator bestellt, der im Wege eines elektronischen Zufallsverfahrens aus dem Verzeichnis der Liquidatoren ausgewählt wird und der einen Interessenkonflikt binnen fünf Arbeitstagen bei Gericht anzeigen muss. Der Liquidationsbefehl wird im Firmenamtsblatt veröffentlicht. Anzumerken ist diesbezüglich, dass die Veröffentlichung erst erfolgt, sobald der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Falls der Schuldner daher gerichtlich gegen den Beschluss vorgeht, erfolgt eine Veröffentlichung erst nach dem endgültigen Abschluss dieses Prozesses. Eine Veröffentlichung von Anträgen auf Verfahrenseröffnungen findet entgegen der Praxis in anderen Staaten nicht statt.

2. Ablauf des Konkursverfahrens

 

Rz. 237

Dem Geschäftsführer der Gesellschaft obliegt gem. § 31 Cstv. u.a. die Erstellung eines endgültigen Inventars und eines Jahresberichtes mit dem Stichtag des der Eröffnung des Konkursverfahrens vorangehenden Tages. Ferner muss er diese Dokumente innerhalb von 30 Tagen dem Liquidator und der Steuerbehörde zukommen lassen. Er muss eine Liste der vertraulichen Dokumente der Gesellschaft anlegen und diese dem Liquidator übergeben, außerdem hat er die Belegschaft zu informieren. Für jede Verletzung dieser Pflichten oder die Bereitstellung falscher Informationen haftet der Geschäftsführer gem. § 33 Abs. 1 Cstv. mit bis zu 50 % seines letzten Jahreseinkommens oder – mangels Feststellbarkeit – bis zu 2 Mio. HUF.

 

Rz. 238

Mit dem Tag des Erlasses des Liquidationsbefehls erlöschen gem. § 34 Cstv. jegliche Rechte der Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft. Die Gesellschaft muss fortan mit dem Zusatz "in Liquidation" (ungarisch: "f.a.") firmieren. Alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden mit dem Tag des Erlass...

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