Rz. 266

Die Verjährungsfrist für Gläubigerforderungen gegen die aufgelöste Gesellschaft beträgt gem. § 3:137 Abs. 1 Ptk. fünf Jahre ab Auflösung der Gesellschaft. Im Normalfall ist die Haftung der ehemaligen Gesellschafter einer aufgelösten GmbH gem. § 3:2 i.V.m. § 3:137 Ptk. auf den Teil des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft beschränkt, der dem jeweiligen Gesellschafter im Zeitpunkt der Auflösung zustand.

 

Rz. 267

Im Kampf gegen die sog. Phantomgesellschaften, d.h. Gesellschaften, die bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter im Rahmen des Löschungsverfahrens nicht auffindbar sind, hat der Gesetzgeber besondere Gläubigerschutzregelungen erlassen. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Geschäftsanteile innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt des Beginns des Zwangslöschungsverfahrens veräußert oder übertragen haben, haften gesamtschuldnerisch für die im Zuge des Zwangslöschungsverfahrens nicht befriedigten Gläubigerforderungen. Sie sind nur dann von der Haftung befreit, wenn sie beweisen, dass sie bei der Übertragung ihrer Anteile im guten Glauben und unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen verfahren sind. Die Haftung gilt unabhängig von der Höhe der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, vgl. § 118/A Ctv.

 

Rz. 268

Eine unbeschränkte Haftung des Gesellschafters besteht gem. § 3:2 Abs. 2 Ptk. außerdem, wenn dieser seine beschränkte Haftung als Gesellschafter zum Schaden der Gläubiger missbraucht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er über Vermögen der Gesellschaft wie über sein eigenes verfügt hat oder das Vermögen der Gesellschaft zum eigenen Nutzen oder Nutzen Dritter in einem Maße verringert hat, dass abzusehen war, dass die Gesellschaft infolgedessen nicht in der Lage sein würde, ihre Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu erfüllen. Des Weiteren besteht der in Rdn 251 dargestellte Durchgriffshaftungstatbestand.

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