Rz. 180

Der Gesellschafterbeschluss zur Bestellung eines Geschäftsführers erfordert einfache Stimmenmehrheit. Es handelt sich hierbei um ein nach oben offenes dispositives Recht, daher kann im Gesellschaftsvertrag eine höhere Stimmenmehrheit festgelegt werden.

 

Rz. 181

Zur Abberufung eines Geschäftsführers ist ein mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasster Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Es handelt sich hierbei allerdings um nach oben offenes dispositives Recht; daher kann im Gesellschaftsvertrag eine höhere Stimmenmehrheit festgelegt werden. Der Beschluss kann ferner gem. § 3:25 Abs. 2 Ptk. jederzeit und ohne das Erfordernis einer Begründung gefasst werden.

 

Rz. 182

Bestellung und Abberufung sind gem. § 24 Abs. 1 Buchst. h) Ctv. zum Handelsregister anzumelden.

 

Rz. 183

Der Geschäftsführer kann gem. § 3:25 Abs. 3 Ptk. jederzeit von seinem Amt zurücktreten, womit sein Mandat erlischt. Wenn der Rücktritt für die Gesellschaft auf einen ungünstigen Zeitpunkt fällt, wird der Rücktritt allerdings erst nach einer Frist von 60 Tagen wirksam, in welchem Zeitraum der Geschäftsführer weiterhin an der Fällung der unaufschiebbaren Entscheidungen sowie der Ergreifung entsprechender Maßnahmen mitwirken muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge