Rz. 173

Das ungarische Rechtssystem ermöglicht keine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen, vielmehr ist in der Verfassung verankert, dass das Rechtsinstitut der Ehe "eine freiwillig beschlossene und eingegangene Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau" ist.[140] Für gleichgeschlechtliche Paare steht aber die Möglichkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Verfügung und diese Rechtsbeziehung ist im ungarischen Recht ausschließlich gleichgeschlechtlichen Personen vorbehalten. Die Begründung dieser Beziehung ist seit 2009 möglich. Das Regelwerk der eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde ins 2013 verabschiedete neue Ptk. nicht eingebaut. Begründung, Rechtswirkungen und Aufhebung dieser Rechtsbeziehung sind auch weiterhin in dem diesbezüglichen Sondergesetz (Bét.) geregelt. Dieses Gesetz ist ziemlich kurz gefasst. Als allgemeine Regel ordnet es nämlich an, die familienrechtlichen Vorschriften bezüglich Ehe und Ehegatten auf die eingetragenen Lebenspartnerschaften bzw. auf die Lebenspartner sinngemäß anzuwenden und es enthält ausdrückliche Regelungen lediglich für die Abweichungen.

[140] Siehe das Grundgesetz von Ungarn, Art. L) Abs. (1).

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