Rz. 56
Die Regelung des Ehegüterrechts ist dispositiv: Für den ehelichen Güterstand gilt primär der Ehevertrag zwischen den Ehegatten, die gesetzliche Regelung ist subsidiär,[58] d.h. der gesetzliche Güterstand kommt ausschließlich in Ermangelung eines Ehevertrags mit abweichendem Inhalt zustande.
Rz. 57
Im Gesetz sind neben dem gesetzlichen Güterstand der ehelichen Gütergemeinschaft noch zwei vertragliche Güterstände vorgesehen.
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