Rz. 56

Die Regelung des Ehegüterrechts ist dispositiv: Für den ehelichen Güterstand gilt primär der Ehevertrag zwischen den Ehegatten, die gesetzliche Regelung ist subsidiär,[58] d.h. der gesetzliche Güterstand kommt ausschließlich in Ermangelung eines Ehevertrags mit abweichendem Inhalt zustande.

 

Rz. 57

Im Gesetz sind neben dem gesetzlichen Güterstand der ehelichen Gütergemeinschaft noch zwei vertragliche Güterstände vorgesehen.

[58] § 4:34 Abs. (1) und (2) Ptk.

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