Rz. 165

Die Eltern können auch vereinbaren, dass sie trotz des Getrenntlebens die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge unverändert aufrechterhalten, und dass ihnen weiterhin gleiche Rechte und Pflichten zustehen. Zur gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines allumfassenden Konsenses zwischen den Eltern; es genügt, die gemeinsame Ausübung zu deklarieren und den Wohnort des Kindes zu bestimmen.[134] Der Wohnort des Kindes muss mit demjenigen eines Elternteils identisch sein, denn damit ist die Zuständigkeit des Kinderarztes und der Kreisschule sowie der Kinderschutzbehörde verknüpft. Wegen der gleichen Rechte und Pflichten beider Elternteile ist die Regelung des Umgangsrechts und des Kindesunterhalts in diesem Fall unnötig (der Unterhalt wird in diesem Fall i.d.R. in Form eines Naturalunterhalts geleistet). Es steht jedoch dem nichts entgegen, dass sich der Elternteil mit besseren Vermögensverhältnissen zur Zahlung eines zusätzlichen Unterhalts verpflichtet.

 

Rz. 166

Ein Sonderfall der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die abwechselnde Betreuung, wenn das Kind die gleiche Zeit im Haushalt jedes Elternteils verbringt. Voraussetzung der tatsächlichen abwechselnden Betreuung ist, dass das Kind im gleichen Kindergarten, in der gleichen Schule bleibt. Eine solche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt somit voraus, dass die getrenntlebenden Eltern in der gleichen Ortschaft oder nicht weit voneinander entfernt leben.

 

Rz. 167

Vereinbaren die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge in einem streitigen Verfahren, ist ihre gleichlautende Erklärung in einem Vergleich abzufassen. Das Gericht genehmigt den Vergleich, wenn die Eltern in jeder Frage übereingekommen sind, und alles dem Kindeswohl dient, wenn sich aber die Eltern über gewisse Fragen (z.B. Wohnort des Kindes, zusätzlicher Unterhalt) streiten, hat es die Genehmigung zu verweigern.

[134] § 4:21 Abs. (4) Ptk.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge