Rz. 285

Als Ergebnis des Nachlassverfahrens erlässt der Notar i.d.R. einen Beschluss über die Übergabe des Nachlasses. Der Nachlassübergabebeschluss[218] ist die wichtigste Form der notariellen Entscheidungen in Nachlassangelegenheiten. Es handelt sich um eine Übergabe des Nachlasses an den Erben im rechtlichen – und nicht im physischen – Sinne. Die Nachlassübergabe bedeutet gem. § 6 Abs. (1) lit. a) Pkt. die amtliche Feststellung,

welchen Personen
aus welchem Rechtstitel (Berufungsgrund)
welche Rechte bzw. welche Verbindlichkeiten

bezüglich der einzelnen Nachlassgegenstände oder Nachlassteile zustehen bzw. belasten.

 

Rz. 286

Der ungarische notarielle Nachlassübergabebeschluss ist vergleichbar mit dem österreichischen Rechtsinstitut des Einantwortungsbeschlusses; wichtiger Unterschied ist jedoch, dass der Nachlassübergabebeschluss deklaratorischer Natur ist. Da das ungarische materielle Erbrecht den Grundsatz der ipso iure-Erbfolge[219] kennt, hat der Nachlassübergabebeschluss die rechtliche Funktion, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in den Eigentumsverhältnissen bereits von Rechts wegen eingetretenen Änderungen gegenüber Dritten und vor den verschiedenen Behörden[220] amtlich zu bescheinigen.

 

Rz. 287

Der Nachlassübergabebeschluss bescheinigt die Erbfolge nach dem Erblasser (wer und aus welchem Berufungsgrund und zu welchem Anteil zur Erbfolge berufen ist) sowie den Bestand des Nachlasses (den Kreis der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände sowie deren Wert).

 

Rz. 288

Gegen den Nachlassübergabebeschluss ist Berufung statthaft (siehe Rdn 303); mangels Berufung erwächst der Beschluss in formelle Rechtskraft. Der Nachlassübergabebeschluss hat somit eindeutig die Rechtsnatur einer Entscheidung i.S.v. Art. 3 Abs. (1) lit. g) EuErbVO. Er kann seine Rechtswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat im Wege einer Anerkennung nach Kapitel IV der Verordnung entfalten.

[218] Ungarisch: "hagyatékátadó végzés".
[219] Abweichend vom österreichischen Erbrecht.
[220] Z.B. Grundbuchämter, sonstige Registerbehörden.

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