Leitsatz (amtlich)

Der Miteigentumsanteil an in Deutschland gelegenem Grundbesitz eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich hatte und dort verstorbenen ist, wird, auch bei ausdrücklicher Zuweisung des Grundbesitzes im Europäischen Nachlasszeugnis an einen Miterben, nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt, das österreichische Recht keine dingliche Teilungsanordnung kennt und daher die Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses keine Wirkung entfaltet.

 

Normenkette

ABGB (Österreichisches Allgemeines Bürgerlichen Gesetzbuch) § 531 bis 825; EuErbVO Art. 1, 23, 62 ff.; GBO §§ 22, 53

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist gemeinsam mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Viertelanteils an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage für die Eintragung ist vermerkt:

Einantwortungsbeschluß des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.03.2017, Az: 25 A 120/16 y - 21; eingetragen am 03.07.2017.

Dem lag folgendes zu Grunde:

Ursprünglich war der Bruder des Beteiligten Eigentümer des Viertelanteils. Dieser verstarb am 25.9.2016 in Österreich. Am 26.6.2017 beantragte der Beteiligte persönlich bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Grundbuchamts unter Vorlage eines Protokolls der Verlassenschaftssache nach seinem Bruder vom 8.3.2017 (Az: 25 A 120/16 y -21 Bezirksgericht Josefstadt) die Eintragung der Erbfolge. In dem Protokoll ist vermerkt:

Gemäß der letztwilligen Anordnung vom 05.09.2016 wird der Nachlass übernommen wie folgt:

a) der erbl. Bruder ... übernimmt den erbl. Liegenschaftsanteil sowie das Guthaben auf dem Konto Nr. ... bei der ... in sein Alleineigentum. b) das weitere Nachlassvermögen wird von Frau K. übernommen.

Mit Schreiben vom 26.6.2017 bat die zuständige Rechtspflegerin um Nachreichung des betreffenden Einantwortungsbeschlusses in Ausfertigung. Dieser entspreche dem deutschen Erbschein und sei Grundlage der Eintragung im Grundbuch.

Mit Schreiben vom 30.6.2017 übersandte der Beteiligte den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.3.2017. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

1) Die Verlassenschaft wird nachgenannten Erben, die mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund Testamentes vom 05.09.2016 je die bedingten Erbantrittserklärungen abgegeben haben, je zur Hälfte eingeantwortet und zwar: a. dem erbl. Bruder ... und b. Frau X.K.

Nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses beim Grundbuchamt erfolgte die Eintragung des Beteiligten und K. in Erbengemeinschaft im Grundbuch.

Nach Zusendung der Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 teilte der Beteiligte dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 10.7.2017 mit, dass die Eintragung nicht korrekt sei. Zwar sei es zutreffend, dass er gemeinsam mit K. je zur Hälfte Erbe seines Bruders geworden sei. Aufgrund des Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden ENZ) vom 13.3.2017 habe er aber Anspruch auf den Viertelanteil am betreffenden Grundstück. Er bitte höflichst, die Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 demgemäß zu ändern und ihn alleine als Erbnachfolger einzutragen.

Das ENZ lag in beglaubigter Abschrift dem Schreiben bei.

Dieses ist ausgestellt von der Gerichtskommissionärin Dr. T. und weist in Ziff. 5., Formblatt V den Beteiligten als Antragsteller und gemäß Ziff. 1. Anlage IV, zum Formblatt V als Erben aus. In Formblatt V, Anlage IV unter Ziff. 8. ist eingetragen

Der Erbe hat Anspruch auf folgenden Teil des Nachlasses (bitte angeben): "Hälfteanteil des Nachlasses".

und unter Ziff. 9.

Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde (...): "Viertelanteil Flurstück ... im Grundbuchsbezirk ...

Mit Schreiben vom 21.7.2017 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten mit, dass eine Änderung der Grundbucheintragung nicht erfolgen könne, da er aufgrund des insoweit alleine maßgeblichen Einantwortungsbeschlusses vom 13.3.2017 gemeinsam mit K. zu Erben berufen sei, was richtig im Grundbuch eingetragen worden sei.

Daraufhin beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 11.9.2017 unter Vorlage eines Ergänzungsbeschlusses vom 24.8.2017 zum Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 erneut, die Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 zu ändern und ihn allein als Erbnachfolger einzutragen. In dem Ergänzungsbeschluss ist vermerkt:

Auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung wird ob dem Erblasser ... gehörenden 1/4 Anteil ... die Einverleibung des Eigentumsrechts für ... (= der Beteiligte) vorzunehmen sein.

Es folgt die Feststellung, dass der eingeantwortete Erbe zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt.

Mit Beschluss vom 18.9.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 11.9.2017 zurückgewiesen mit der Begründung, für die Eintragung des Beteiligten als Alleinerbe sei keine Grundlage vorhanden. D...

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