Rz. 6

Nach geltendem ungarischen Recht ist die Ehemündigkeit sowohl von Männern als auch von Frauen[8] mit der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht. Die Ehe eines Minderjährigen ist ungültig, es sei denn, die Vormundschaftsbehörde hat eine Genehmigung zur Eheschließung im Voraus erteilt.[9]

 

Rz. 7

Die Vormundschaftsbehörde kann einer beschränkt geschäftsfähigen[10] minderjährigen Person die Eheschließung genehmigen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat. Im Genehmigungsverfahren hat die Vormundschaftsbehörde – von einigen Ausnahmefällen abgesehen[11] – auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen (Eltern, Vormund) anzuhören. Die Verordnung über den Kinderschutz (Gyer)[12] regelt eingehend, unter welchen Bedingungen die Vormundschaftsbehörde die Eheschließung genehmigen kann. Schließt eine minderjährige Person nach Vollendung des 16. Lebensjahrs mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde eine Ehe, wird sie in Folge der Eheschließung – kraft Gesetzes – volljährig.[13]

 

Rz. 8

Die Ungültigkeit der Ehe wegen Minderjährigkeit kann in gewissen Fällen geheilt werden. Wenn nämlich der Minderjährige in Ermangelung der Genehmigung – oder schon vor Vollendung des 16. Lebensjahrs – die Ehe eingegangen hat, dann wird die Ehe rückwirkend vom Zeitpunkt der Eheschließung (ex tunc) gültig, wenn der betroffene Ehegatte die (noch bestehende) Ehe innerhalb sechs Monate nach Erreichen der Volljährigkeit nicht angefochten hat.[14]

[8] Die Ehemündigkeit der Frauen trat vor 1986 mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein.
[9] § 4:9 Ptk.
[10] Gemäß § 2:11 Ptk. ist ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt geschäftsfähig, es sei denn, er ist aus einem anderen – nicht mit dem Alter zusammenhängenden – Grund geschäftsunfähig.
[11] Auf Anhörung eines Elternteils wird verzichtet, wenn er kein Sorgerecht über den Minderjährigen ausüben darf (nicht einmal in wesentlichen Schicksalsfragen im Rahmen des Mitentscheidungsrechts), wenn der Elternteil sich an einem unbekannten Ort aufhält oder die Anhörung aus anderen Gründen auf unüberwindbare Hindernisse stößt (§ 4:9 Abs. (3) Ptk.).
[12] Siehe § 36 der Regierungsverordnung Nr. 149/1997. (IX. 10.) über die Vormundschaftsbehörde und über das Verfahren in Kinderschutz- und Vormundschaftssachen (im Folgenden: Gyer).
[13] § 2:10 Abs. (1) Ptk.
[14] Auf die gleiche Weise wird die Ehe ex tunc gültig, wenn die Klage auf Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit von einem anderen eingeleitet wurde, das Gericht jedoch auf Antrag des inzwischen volljährig gewordenen Ehegatten das Verfahren eingestellt hat.

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