Rz. 6
Nach geltendem ungarischen Recht ist die Ehemündigkeit sowohl von Männern als auch von Frauen[8] mit der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht. Die Ehe eines Minderjährigen ist ungültig, es sei denn, die Vormundschaftsbehörde hat eine Genehmigung zur Eheschließung im Voraus erteilt.[9]
Rz. 7
Die Vormundschaftsbehörde kann einer beschränkt geschäftsfähigen[10] minderjährigen Person die Eheschließung genehmigen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat. Im Genehmigungsverfahren hat die Vormundschaftsbehörde – von einigen Ausnahmefällen abgesehen[11] – auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen (Eltern, Vormund) anzuhören. Die Verordnung über den Kinderschutz (Gyer)[12] regelt eingehend, unter welchen Bedingungen die Vormundschaftsbehörde die Eheschließung genehmigen kann. Schließt eine minderjährige Person nach Vollendung des 16. Lebensjahrs mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde eine Ehe, wird sie in Folge der Eheschließung – kraft Gesetzes – volljährig.[13]
Rz. 8
Die Ungültigkeit der Ehe wegen Minderjährigkeit kann in gewissen Fällen geheilt werden. Wenn nämlich der Minderjährige in Ermangelung der Genehmigung – oder schon vor Vollendung des 16. Lebensjahrs – die Ehe eingegangen hat, dann wird die Ehe rückwirkend vom Zeitpunkt der Eheschließung (ex tunc) gültig, wenn der betroffene Ehegatte die (noch bestehende) Ehe innerhalb sechs Monate nach Erreichen der Volljährigkeit nicht angefochten hat.[14]
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