Rz. 133

Der Geschäftsführer muss gem. § 3:193 Abs. 1 Ptk. ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung anfertigen, welches Ort, Zeitpunkt, Anwesende, das vertretene Stimmrecht, die wichtigen Ereignisse, die Erklärungen und Beschlüsse sowie die Stimmverhältnisse beinhaltet. Es ist vom Geschäftsführer und von einem bei der Gesellschafterversammlung anwesenden und zum Beglaubiger gewählten Gesellschafter zu unterschreiben. Über alle Beschlüsse muss außerdem ein fortlaufend durchnummeriertes Beschlussbuch geführt werden.

 

Rz. 134

Die Gesellschafter dürfen Einsicht in Protokoll und Beschlussbuch nehmen und vom Geschäftsführer die Anfertigung durch ihn beglaubigter Abschriften fordern. Mit Ausnahme von Beschlüssen, die zu Abänderungen der Satzung bzw. von registerrechtlich eingetragenen Angaben führen oder die Annahme des Jahresabschlusses zum Gegenstand haben, sind Beschlüsse nicht zum Registergericht einzureichen.

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