Leitsatz (amtlich)

1. Die Anmeldung einer aufgrund - formlos wirksamen - Auflösungsbeschlusses erfolgten Auflösung einer Ein-Personen-GmbH ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen.

2. Ist - wie hier - ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentliche beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein Dokument mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG zu übermitteln, das entweder durch Scannen des Papierdokumentes oder durch Herstellen einer "elektronische Leseabschrift" kreiert werden kann.

 

Normenkette

BeurkG § 39a; BGB §§ 128-129; FamFG § 2. Hs., § 58 ff., § 68 Abs. 1 S. 1, § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 3; EHUG Fassung: 2006-11-10; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 S. 1; HGB § 12

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 29685)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Febr. 2019 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergerichts - vom 8. Febr. 2019 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag der Beteiligten zu entscheiden.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. In der Gesellschafterversammlung vom 10. Jan. 2019 hat der alleinige Gesellschafter und bisherige Geschäftsführer der Beteiligten ihre Auflösung beschlossen und dies am gleichen Tag zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

Der Notar hat die Anmeldung und das Protokoll der Gesellschafterversammlung dem Registergericht elektronisch übermittelt. Anmeldung und Protokoll sind gestempelt mit "Beglaubigte Fotokopie" und tragen anstelle der Unterschrift des Geschäftsführers / alleinigen Gesellschafters dessen maschinengeschriebenen Namen mit dem Zusatz "gez. ...".

Mit der Anmeldung hat der Notar dem Registergericht elektronisch eine Beglaubigung der vor ihm geleisteten Namensunterschrift des alleinigen Gesellschafters / Geschäftsführers der Beteiligten übermittelt, die anstelle seines Siegels und seiner Unterschrift den maschinengeschriebenen Zusatz "L.S. gez. ...., Notar" trägt.

Zu den elektronischen Übermittlungen der Anmeldung und des Protokolls über die Gesellschafterversammlung hat der Notar jeweils in einem elektronischen Vermerk erklärt: "Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung(,) der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Beglaubigte Fotokopie)."

Das Registergericht hat den Eintragungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Weder die Anmeldung noch der Gesellschafterbeschluss / das Protokoll der Gesellschafterversammlung entspreche der erforderlichen Form des § 12 HGB. Der Notar bescheinige in seinem elektronischen Beglaubigungsvermerk bei beiden Dokumenten die Übereinstimmung der - übermittelten - Bilddaten mit dem ihm vorliegenden Papierdokument. Diese Papierdokumente seien überschrieben mit "beglaubigte Fotokopie", sie seien aber (tatsächlich) keine beglaubigten Abschriften.

Von der Originalanmeldung könne eine beglaubigte Abschrift als beglaubigte Fotokopie nach § 42 BeurkG oder als elektronische Abschrift erstellt werden. Hier fehle der Vermerk gem. § 42 BeurkG (gemeint ist wohl die Feststellung, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist, § 42 Abs. 1 BeurkG) und es sei auch nicht erkennbar, dass es sich um eine Fotokopie der Originalurkunde handele, denn Originalunterschriften und Siegel fehlten. Der Notar habe mithin gerade keine (Foto)kopie erstellt.

Der Notar hat in der Beschwerde für die Beteiligte den Ablauf der Entstehung der Urkunden wie folgt erläutert:

Nach Erstellen des Originals werde die "Fotokopie" gefertigt, und zwar so wie es bei beglaubigten Kopien, Abschriften und Ausfertigungen üblich sei mit "gez. Namensunterschrift" und "L.S." für das Dienstsiegel. Diese "Fotokopie" werde dann gescannt und elektronisch beglaubigt. Das genüge den formellen Voraussetzungen von § 12 HGB und § 39a BeurkG.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Beschluss vom 7. März 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Eine Fotokopie sei eine fotografisch hergestellte Kopie und gebe die Urschrift mit den Unterschriften und dem Siegel wieder. Gerade das sei aber bei den (elektronisch) übermittelten Dokumenten nicht der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als Beschwerde gemäß §§ 58 ff., 382 Abs. 3, 374 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 7. März 2019 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Registergericht hat den Eintragungsantrag zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmeldung entspreche nicht der nach § 12 HGB erforderlichen Form.

Aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossensc...

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