a) Allgemeines

 

Rz. 47

Das Ehegattenerbrecht richtet sich im ungarischen Recht danach, wer neben dem überlebenden Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist.

 

Rz. 48

Sind keine Abkömmlinge vorhanden und sind die Eltern des Erblassers schon vor dem Erblasser verstorben, erbt der Ehegatte nach der allgemeinen Erbfolge und wird Alleinerbe.[47]

 

Rz. 49

Neben den Abkömmlingen stehen dem Ehegatten die folgenden Rechte zu:

Er ist zum Nießbrauch berechtigt, und zwar an der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung und den zugehörenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.[48] Dieser Nießbrauch dauert bis zum Tod des Ehegatten.[49] Nach dem neuen Ptk. kann dieser Nießbrauch nicht beschränkt werden. Eine Ablösung dieses Witwenrechts kann – im Unterschied zum alten Recht – nur noch vom nießbrauchsberechtigten Ehegatten beantragt werden; er kann die Ablösung – für die Zukunft – zu jeder Zeit beantragen.[50] Die Ablösung des Nießbrauchs kann unter Berücksichtigung der angemessenen Interessen des Ehegatten und der Abkömmlinge erfolgen. Aus dem abgelösten Vermögen steht dem Ehegatten – in natura oder in Geld – ein Kindesteil zu. Das Recht des überlebenden Ehegatten, die Ablösung des Nießbrauchs zu jeder Zeit, d.h. sogar etwa 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers, zu beantragen, kann gegebenenfalls auch dazu führen, dass die im Vergleich zum Erblasser viel jüngere Witwe die Ablösung des Nießbrauchs nur kurz vor ihrem Tod beantragt und so aktives Vermögen anstelle des mit dem Tod erlöschenden Nießbrauchs erhält. Dadurch kann sie ihren eigenen – gegebenenfalls mit dem Erblasser nicht gemeinsamen – gesetzlichen Erben Vermögen aus dem Nachlass des ehemaligen Erblassers zukommen lassen.
Dem Ehegatten des Erblassers steht – wenn er neben dem Abkömmling zur Erbfolge berufen ist – ein Kindesteil aus dem übrigen Teil des Nachlasses zu.
 

Rz. 50

Leben die Eltern des Erblassers und sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der Ehegatte des Erblassers die mit dem Erblasser gemeinsam bewohnte Wohnung und die zugehörenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände. Er erbt ferner die Hälfte des übrigen Nachlasses.[51]

 

Rz. 51

Die andere Hälfte des Nachlasses wird von den Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen geerbt. Ist allerdings ein Elternteil des Erblassers aus der gesetzlichen Erbfolge weggefallen, wird sein Erbteil von dem anderen Elternteil und dem Ehegatten des Erblassers zu gleichen Teilen geerbt. Im Falle des weggefallenen Elternteils kommt somit das Repräsentationsprinzip nicht zur Geltung.

 

Rz. 52

Im Falle einer Rückfallerbfolge steht dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauch an dem der Rückfallerbfolge unterliegenden Vermögen zu; auch dieser Nießbrauch kann abgelöst werden (siehe Rdn 76).

[47] § 7:76 Ptk.
[48] § 7:58 Ptk.
[49] Sogenanntes "Witwenrecht" (ungarisch: "özvegyi jog").
[50] § 7:59 Ptk.
[51] § 7:60 Ptk.

b) Wegfall des Ehegatten aus der gesetzlichen Erbfolge

 

Rz. 53

Die Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft ist das Zusammenleben bzw. die Aufrechterhaltung der emotionalen und wirtschaftlichen Gemeinschaft. Im Falle der Beendigung dieser Gemeinschaft erlöschen die Gütergemeinschaft und das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Der Ehegatte ist zur Erbfolge nicht berechtigt, wenn beim Erbfall die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr bestand und aus den Umständen des Falles offensichtlich war, dass es keine Aussicht zu deren Wiederherstellung gab.[52] Bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, führt dies daher zu einem Wegfall des Ehegatten aus der Erbfolge (siehe Rdn 158). Auf den Wegfall des Ehegatten aus der Erbfolge kann sich nur derjenige berufen, der durch den Wegfall selber erben würde oder von einer durch die letztwillige Verfügung ihm auferlegten Verpflichtung oder anderen Last befreit wäre.

 

Rz. 54

Ist ein von einem ausländischen Gericht ergangenes Scheidungsurteil im Inland anzuerkennen, führt dies ebenfalls zum Erlöschen der Beziehung zwischen den Ehegatten und zum Wegfall der gesetzlichen Erbfolge. Der ehemalige Ehegatte kann in diesem Fall keine Erbberechtigung geltend machen; ihm als gesetzlichem Erben kann der Nachlass nicht übergeben werden.[53]

 

Rz. 55

Hat der Erblasser die Ehe unter solchen Umständen geschlossen, dass die Lebensgemeinschaft wegen seines nahen Todes nicht mehr verwirklicht werden konnte, kann der Wegfall des überlebenden Ehegatten aus der Erbfolge nicht aus dem Grund festgestellt werden, dass zwischen den Ehegatten keine Lebensgemeinschaft bestand.[54]

[52] § 7:62 Ptk.
[53] BH (Sammlung der Urteile des Obersten Gerichtshofs) 1988. 145. I.
[54] PK (Zivilrechtliches Kollegium des Obersten Gerichtshofs) Nummer 117, BH 1977/546.

c) Überblick über das Ehegüterrecht

 

Rz. 56

Die Regelungen des Ehegüterrechts sind in Buch IV des Ptk. enthalten.[55] Der gesetzliche Güterstand ist weiterhin die Gütergemeinschaft.[56] Im Sinne der Vorschriften der Gütergemeinschaft gehört jeder Vermögensgegenstand zum Gesamtgut, mit Ausnahme desjenigen, der durch das Gesetz[57] als Sondervermögen eines der Ehegatten betrachtet wird. Zum Sondervermögen der Ehegatten gehören die f...

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