§ 1936 BGB bestimmt, dass der Staat als letzter in der gesetzlichen Erbfolgeordnung ein sog. Noterbrecht hat. Der Staat gelangt nur dann zur Erbfolge, wenn kein Verwandter, Lebenspartner oder Ehegatte vorhanden ist oder deren gesetzliche Erbberechtigung weggefallen ist[1] da auch die entferntesten Verwandten gegenüber dem Staat vorrangig zur Erbfolge gelangen.[2]

Ebenso wie jeder andere Erbe wird auch der Staat Gesamtrechtsnachfolger.[3]

[1] Palandt/Weidlich, § 1936 Rn. 1.
[2] MüKo BGB/Leipold, § 1936 Rn. 6.
[3] Damrau/Seiler, § 1936 Rn. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge