Rz. 125

Die ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist nach § 3:18 Abs. 1 Ptk. beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals oder die Mehrheit der abzugebenden Stimmen vertreten ist, wobei durch Gesellschaftsvertrag ein höheres, jedoch kein geringeres Teilnahmequorum angeordnet werden kann. Falls der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit eröffnet, können Gesellschafter auch mittels elektronischer Medien (z.B. Videokonferenz) an der Gesellschafterversammlung teilnehmen.

 

Rz. 126

Gesellschafter können sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen, wobei die Bevollmächtigung gem. § 3:110 Ptk. als notarielle Urkunde oder Privaturkunde mit voller Beweiskraft abgefasst worden sein muss.

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