Rz. 3

Gemäß § 4:5. Abs. (1) Ptk. "kommt die Ehe zustande, wenn ein Mann und eine Frau bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten persönlich erklären, miteinander die Ehe einzugehen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden." Die in Abs. (1) genannten Bedingungen sind Voraussetzungen des Zustandekommens einer Ehe; wird nur eine von ihnen nicht erfüllt, so liegt eine Nichtehe vor.

 

Rz. 4

Dementsprechend ist eine Ehe als nicht existent anzusehen, wenn z.B. die Eheschließenden nicht gleichzeitig anwesend waren, einer der Eheschließenden die Erklärung nicht persönlich abgegeben hat, die Erklärung unter einer Bedingung abgegeben wurde, oder die Erklärungen nicht gleichlautend waren. Ebenfalls als nicht entstanden gilt die Ehe, wenn die Voraussetzung der obligatorischen bürgerlichen Ehe nicht erfüllt ist, also bei der Eheschließung kein Standesbeamter mitgewirkt hat.[5] Die Ehe wird ebenfalls als nicht existent angesehen, wenn sie nicht von einem Mann und einer Frau geschlossen wurde. Das ungarische Recht ermöglicht für gleichgeschlechtliche Personen keine Eheschließung. Das diesbezügliche Verbot ist auch im ungarischen Grundgesetz[6] deklariert. Für gleichgeschlechtliche Personen besteht die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen (siehe Rdn 173 ff.), die – von einigen Ausnahmen abgesehen – die gleichen Rechtswirkungen auslöst wie die Ehe.

[5] Die im Ausland geschlossenen kirchlichen Ehen können dagegen in Ungarn als wirksame Ehen betrachtet werden, wenn sie dem lex loci celebrationis entsprechen (siehe Rdn 30).
[6] Siehe das Grundgesetz von Ungarn, Art. L) Abs. (1).

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