Die unerlaubte Untervermietung der Wohnung z. B. an Touristen über ein Internetportal (z. B. Airbnb) stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die den Vermieter jedenfalls zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter trotz vorheriger Abmahnung seine Untervermietungsaktivitäten nicht einstellt. Dies gilt auch dann, wenn es in der Folge zwar zu keiner vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung mehr kommt, der Mieter aber nach erfolgter Abmahnung das über Airbnb geschaltete Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrechterhält. Damit bringt der Mieter gegenüber der Öffentlichkeit als auch gegenüber dem Vermieter zum Ausdruck, die Überlassung der Wohnung an Touristen auch in Zukunft fortsetzen zu wollen. In einem solchen Verhalten besteht regelmäßig selbst ohne weitere Abmahnung ein Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses (LG Berlin, Beschluss v. 3.2.2015, 67 T 29/15, MDR 2015 S. 203).

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