Grenzpendler sind Arbeitnehmer, die im Inland arbeiten, aber im Ausland wohnen. Für diese Personen enthält das Einkommensteuergesetz aus verfassungs- und EU-rechtlichen Gründen eine Sonderregelung. Auf Antrag können sich diese als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, obwohl sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Antragsvoraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die Grenzpendler

  • Einkünfte beziehen, die im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Grenze) oder
  • nur geringfügige, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte haben (2024: ausländische Einkünfte i. H. v. max. 11.604 EUR[1] jährlich; 2023: 10.908 EUR jährlich).

Dieser Betrag ist ggf. zu kürzen, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.[2]

Nachweis der ausländischen Einkünfte

Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte muss durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden. Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei wären.[3]

Zusammenveranlagung bei Ehegatten auf Antrag

Unabhängig von der Einkunftsgrenze kann der auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer die Zusammenveranlagung mit dem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten wählen.

Nur inländische Einkünfte steuerpflichtig

Anders als die normale unbeschränkte Steuerpflicht erfasst die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag bei Grenzpendlern nur die inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG.[4]

Ein Arbeitnehmer hat z. B. inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn diese im Inland[5]

  • ausgeübt oder verwertet wird oder verwertet worden ist,
  • aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber einer inländischen Kasse bestehen muss,
  • als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden.

ELStAM-Verfahren für Grenzpendler

Seit 2020 kann erstmals auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtigen Grenzpendlern eine Identifikationsnummer zugewiesen werden. Damit können auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler grundsätzlich in das automatisierte ELStAM-Verfahren integriert werden. Der Antrag auf Zuweisung einer Identifikationsnummer erfolgt entweder durch den Arbeitnehmer selbst oder durch dessen Arbeitgeber. Der Antrag ist beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen.[6]

In diesen Fällen entfällt das Erfordernis einer besonderen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Nur im Ausnahmefall, wenn dem Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugewiesen werden kann, wird auf Antrag ggü. dem Betriebsstättenfinanzamt weiterhin eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt[7]; auf dieser sind alle für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Eintragungen enthalten.

 
Achtung

Ausschluss vom ELStAM-Verfahren

Bis auf Weiteres können auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler entgegen der gesetzlichen Neuregelung nicht in das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren integriert werden.[8] Das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers hat daher wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis bereits steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.

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