Leitsatz

Geschiedene Eltern stritten um das Umgangsrechts des Vaters mit der im Jahre 1999 geborenen Tochter. Das erstinstanzliche Gericht hatte auf Antrag der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters zeitlich unbefristet ausgeschlossen.

Hiergegen wandte er sich mit der Beschwerde. Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die unbefristete Aussetzung des Umgangsrechts des Vaters mit der gemeinsamen Tochter der Parteien stelle sich als unverhältnismäßig dar. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB sei ein Umgangsausschluss für längere Zeit nur statthaft, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts sei nur veranlasst, wenn und soweit nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordere, um eine Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren. Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermögliche gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen könnten, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünsche und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtige (vgl. BVerfGE 64, 180, 191).

Gemessen an diesen strengen rechtlichen Maßstäben komme unter den vorliegen Gesichtspunkten ein unbefristeter Ausschluss des Umgangsrechtes nicht in Betracht. Vielmehr sei schon in der Beschlussformel festzulegen, dass der Ausschluss nur für eine bestimmte Dauer gelte und die Dauer der Aussetzung dazu zu nutzen sei, dass möglichst konfliktfrei nach Ablauf der Zeit ein Umgang mit dem Kindesvater eingeleitet werden könne.

Allerdings sei das erstinstanzliche Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Wille des Kindes, keinen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater haben zu wollen, zu akzeptieren sei. Richtig sei auch der Ansatz, dass bei der derzeitigen Situation eine erzwungene Durchsetzung eines Umgangsrechts für den Kindesvater dem Kind schaden würde.

Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass die Abwehrhaltung des Kindes ggü. dem Vater nicht unwesentlich auch durch die Haltung der Kindesmutter bedingt sei. Diese werde gehalten sein, die Zeit der Aussetzung des Umgangsrechts dazu zu nutzen, die Tochter auf Kontakte mit ihrem Vater vorzubereiten.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand könne unter Berücksichtigung des zunehmenden Alters des Kindes, das in Kürze 10 Jahre alt werde, nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich sein Verhältnis zu dem Vater nicht bis zum 31.3.2010 normalisieren werde. Nach Ablauf des Jahres, für den das Umgangsrecht ausgesetzt werde, müsse die Entwicklung und die Beachtlichkeit des Willens des Kindes neu beurteilt werden. Es werde auch von der Behutsamkeit des Vorgehens des Vaters abhängen, ob er das Vertrauen des Kindes gewinnen oder zumindest seine Ängste abbauen könne.

Soweit der Vater mit seinem Antrag u.a. die Anordnung therapeutischer Maßnahmen ggü. den Kindeseltern begehre, um den Elternkonflikt aufzuarbeiten, sei eine solche Anordnung im Rahmen des hier vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens unzulässig. Insoweit könne allenfalls eine Anregung an die beteiligten Kindeseltern ergehen, ihre nicht aufgearbeiteten Partnerschaftskonflikte zum Wohle des Kindes aufzuarbeiten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2009, 4 UF 160/08

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