Begriff

Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 konnten auf Grundlage von § 21 Abs. 7 WEG a. F. Umzugspauschalen beschlossen werden.[1]

Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz sieht eine entsprechende Beschlusskompetenz nicht mehr vor. Umzugspauschalen können demnach zwar vereinbart, aber nicht mehr beschlossen werden. Ein Beschluss über die Erhebung von Umzugspauschalen wäre nichtig. Die fehlende Beschlusskompetenz hat Auswirkungen für entsprechende Altbeschlüsse, die vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 gefasst worden sind. Diese haben ihre Wirkung verloren. Auf ihrer Grundlage können keine Kosten mehr erhoben werden. Vor dem 1.12.2020 vereinnahmte Kostenpauschalen müssen aber auch nicht zurückgezahlt werden.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 1.10.2010, V ZR 220/09; LG Frankfurt a. M., Urteil v. 1.11.2017, 2-13 S 69/16.

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