Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 konnten auf Grundlage der Bestimmung des § 21 Abs. 7 WEG a. F. "Umzugskostenpauschalen" beschlossen werden.[1] Eine entsprechende Beschlusskompetenz kennt das neue WEG nicht mehr. Altbeschlüsse über Umzugskostenpauschalen haben keine Geltung mehr; auf ihrer Grundlage können keine entsprechenden Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Durchaus besteht aber weiterhin die Möglichkeit, eine Umzugskostenpauschale in der Gemeinschaftsordnung vorzusehen und für jeden Nutzerwechsel auch eine derartige Pauschale zu regeln.

 
  "Als Ausgleich für die mit den jeweiligen Nutzungswechseln zusammenhängende Gefährdung des Gemeinschaftseigentums ist der überlassende Wohnungseigentümer verpflichtet, eine Pauschale von 50,00 EUR an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Die entsprechende Belastung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Jahreseinzelabrechnung. Die Höhe der Pauschale kann von den Wohnungseigentümern durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Diese Nutzerwechselpauschale fällt unabhängig von tatsächlichen durch den konkreten Nutzerwechsel verursachte Schäden am Gemeinschaftseigentum an, zu deren Ersatz der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet ist. Sie wird auf die konkrete Schadenshöhe angerechnet. "

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