Das WEMoG sieht keine Beschlusskompetenz mehr für Regelungen der Kosten eines besonderen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums vor. Zurecht ist hier der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Kosten eines besonderen Gebrauchs bereits über die Regelungen der bisherigen § 16 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. berücksichtigt werden konnten und dies künftig ohnehin auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. der Fall sein wird.

Nicht mehr möglich wird es insoweit jedoch sein, besondere Kostenpauschalen hinsichtlich einer (angeblich) besonderen Nutzung des Gemeinschaftseigentums zu regeln, wie z. B. für den Ein- und Auszug von Wohnungseigentümern. Ein- und Auszüge stellen einen elementaren Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, was ebenso für den Ein- und Auszug von Mietern gilt, mögen diese auch hochfrequentiert wechseln. Insoweit werden Beschlüsse über Umzugskostenpauschalen ihre Geltung verlieren. Im Übrigen wird in diesen Fällen eine Pauschale ohne Vorliegen eines konkreten Schadens erhoben, was der Gesetzgeber nicht mehr toleriert. Haben also die Wohnungseigentümer in der Vergangenheit beschlossen, dass im Fall eines Ein- bzw. Auszugs eine Pauschale in Höhe von beispielsweise 50 EUR an die Gemeinschaft zu zahlen ist, gilt diese Regelung nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr. Freilich aber sind in der Vergangenheit gezahlte Umzugskostenpauschalen nun nicht an die jeweiligen Wohnungseigentümer zurückzuzahlen. Lediglich für die Zukunft besteht keine Zahlungspflicht mehr.

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