Leitsatz

Lehrleistungen eines Diplom-Ingenieurs an einem Bildungsinstitut eines privatrechtlichen Vereins für Teilnehmer mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder einer gleichwertigen Bildung mit möglichem Prüfungsabschluss können "Schul- und Hochschulunterrichtseinheiten" i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie sein. Dies gilt auch für andere Tätigkeiten, sofern sie im Wesentlichen im Rahmen der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die sich auf den Schul- oder Hochschulunterricht beziehen,ausgeübt werden. (Ggf. durch das nationale Gericht zu prüfen).

Der Diplom-Ingenieur ist kein "Privatlehrer" i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie, da er als Gesellschafter der klagenden GdbR als Lehrkraft Leistungen für Lehrveranstaltungen erbringt, die von einer dritten Einrichtung angeboten werden.

 

Sachverhalt

Herr Eulitz, Gesellschafter der Eulitz Ingenieur-GbR, ist Diplom-Ingenieur für vorbeugenden Brandschutz. Er hält Vorlesungen am Europäischen Institut für postgraduale Bildung (TU Dresden), EIPOS e.V. Er ist Mitglied der Prüfungskommission und leitet mehrere Brandschutz-Lehrgänge fachlich und organisatorisch. Voraussetzung für die Teilnahme ist ein Abschluss als Architekt/Ingenieur an einer Universität oder Fachhochschule oder eine 2-jährige berufspraktische Tätigkeit in der Brandschutzplanung oder im Baubereich. Bei Bestehen der Prüfung ist die Bestellung als Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz möglich.

Das Sächsische FG neigt zur Steuerpflicht der o.g. Umsätze der Eulitz GbR. EIPOS und Eulitz GbR verfügen über keine Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Unterbuchst. bb UStG.

Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6.EG-R. befreit bestimmte Einrichtungen von der Umsatzsteuerpflicht. Als begünstigt gelten u.a. folgende Bereiche: der Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen,die berufliche Umschulung,Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, Dienstleistungen durch andere Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung (i) sowie der von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht (j).

Nach Auffassung des FG ist es zweifelhaft, ob die klagende Eulitz GbR eine o.g. "begünstigte Einrichtung" und ob Herr Eulitz "Privatlehrer" ist. Die vom FG vorgelegten Fragen (Beschluss v. 13.10.2008, 3 K 191/08) hat der EuGH nun wie oben ausgeführt beantwortet. Das Urteil des FG bleibt abzuwarten.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil v. 28.1.2010, Rs. C-473/08, Eulitz.

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