Keine Satzungsregelung der Krankenkasse
In Fällen, in denen
- keine Begrenzung der Aufwendungen auf die BBG RV erfolgt und
- Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal (ohne Berücksichtigung von BBGn) erstattet werden,
sind das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal zu berücksichtigen.
Satzungsregelung der Krankenkasse
In Fällen, in denen
- eine Begrenzung auf die BBG RV erfolgt und
- Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der BBG pauschal erstattet werden oder
- eine Erstattung nach den tatsächlichen Beitragsanteilen vorgenommen wird,
ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt nach folgendem Grundsatz[1] zu ermitteln: Das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG werden nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Beispiel 1
Anwendung der Satzungsregelung
Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma Y im Rechtskreis West. Es besteht Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Ab dem 17.8.2024 wird ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen. Folgende Entgelte liegen dem Entgeltabrechnungszeitraum August 2023 zugrunde:
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt | 1.8. bis 16.8.2024 | 7.200 EUR |
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG | 17.8. bis 31.8.2024 | 7.200 EUR |
Ergebnis: Ermittlung des erstattungsfähigen anteiligen Arbeitsentgelts und der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: 7.200 EUR × 7.550 EUR : 14.400 EUR = 3.775 EUR.
Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln.
Beispiel 2
Sachverhalt wie 1
Das Beschäftigungsverbot beginnt allerdings erst am 31.8.2024
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt | 1.8. bis 30.8.2024 | 13.900 EUR |
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG | 31.8.2024 | 500 EUR |
Ergebnis: 500 EUR × 7.550 EUR : 14.400 EUR = 262,15 EUR. Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln.
Die Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen
- werdende und stillende Mütter wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise mit der Arbeit aussetzen und
- Arbeitsentgelt nach § 18 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG oder §§ 5 und 6 MuSchG sowie
- Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erstatten sind.
Diese Zulagen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Sie nehmen den gleichen Rang ein wie das tatsächliche Arbeitsentgelt.
Zulagenregelung
Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma Z in den neuen Bundesländern. Es besteht Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1.8.2024 wird wegen eines Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots eine Zulage nach § 18 i. V. m. den §§ 5 und 6 MuSchG gezahlt.
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1.8. bis 31.8.2024 | 5.100 EUR |
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1.8. bis 31.8.2024 | 1.000 EUR |
Ergebnis: Hinsichtlich der Ermittlung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts und der Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind keine Begrenzungen vorzunehmen. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist wie folgt zu ermitteln: 1.000 EUR × 5.175 EUR : 6.100 EUR = 848,36 EUR.
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