Ohne Erfolg! Der Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, mit dem lediglich K die Kosten für die Erneuerung der Dachflächenfenster in seiner Wohnung auferlegt worden seien, entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Denn die Wohnungseigentümer hätten ein weites Ermessen, inwieweit sie im Einzelfall oder generell von dem Umlageschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder einem vereinbarten Umlageschlüssel abweichen. Inhaltliche Vorgaben sehe das Gesetz nicht vor, um den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts größtmögliche Flexibilität zu ermöglichen. Die Wohnungseigentümer dürften jeden Maßstab wählen, der interessengerecht sei, wobei insoweit nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden dürften, weil sich jede Änderung zwangsläufig auf die Kostenlast der anderen Wohnungseigentümer auswirke, sodass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung lediglich nicht willkürlich sein dürften. Diesen Maßstäben halte der Beschluss stand! Zwar sei der Einwand des K, jeder Beschluss über die Kostenverteilung müsse dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen, zutreffend. Dies bedeute auch, dass der Grundsatz der Maßstabskontinuität anzuwenden sei. Dies führe aber nicht dazu, dass der Beschluss keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entspreche, weil nicht zugleich festgelegt worden sei, auch in künftigen Fällen so zu verfahren (Hinweis auf a. A. LG Stuttgart, Urteil v. 20.7.2022, 10 S 41/21, ZMR 2022 S. 825). Sehe man es so, wäre es faktisch unmöglich, Umlageschlüssel für den Einzelfall anzuordnen, die sich gerade dadurch auszeichneten, dass sie zukünftige Fälle nicht mitregelten. Geprüft werden müsse daher bei der Anfechtung des Beschlusses in dem zweiten Fall, in dem auch um die Frage gestritten werden könne, ob die Fälle vergleichbar seien.

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