Problemüberblick

Im Fall geht es um Kosten, die ein Teileigentümer nicht verursacht hat, aber anteilig tragen soll. Der Teileigentümer findet dies ungerecht. Man mag ihm zustimmen.

Umlage von Kosten

Das AG hat aber Recht! Ist nichts anderes vereinbart oder beschlossen, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG anzuwenden. Danach hat aber jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Diese Anordnung betrifft die Wohnungs- und die Teileigentümer. Und sie betrifft sämtliche Kosten. Ob diese durch einen Wohnungseigentümer verursacht wurden, spielt keine Rolle. Bekannt sind beispielsweise die Fälle, an denen ein Wohnungseigentümer sich an den Kosten des Personenaufzugs beteiligen soll, obwohl seine Wohnung im Erdgeschoss liegt. Es können aber z. B. auch Kosten der Erhaltung einer Tiefgarage sein, obwohl ein Wohnungseigentümer kein Fahrzeug hat und er die Tiefgarage auch nicht nutzt. Für Wasser, welches ein Wohnungseigentümer oder Teileigentümer nicht verbraucht haben kann, gilt nichts anderes.

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