Leitsatz

Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht dem Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung auch im freien Wohnungsbau nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung zu. Es besteht deshalb nicht, wenn die Eigentumswohnung vor dem am 1. September 1993 erfolgten In-Kraft-Treten des § 570b BGB a. F., der Vorgängerbestimmung des § 577 BGB, bereits einmal verkauft worden ist und nach diesem Zeitpunkt erneut verkauft wird (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 141, 194). Der BGH verwehrt dem Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung eines Vorkaufsrechts. § 577 BGB räumt dem Mieter ein Vorkaufsrecht ein, wenn nach Abschluss des Mietvertrags und Überlassung der Wohnung an ihn Wohnungseigentum an dieser Wohnung begründet und die Eigentumswohnung sodann an einen Dritten verkauft wird. Das Gesetz geht also von der zeitlichen Reihenfolge Mietvertrag und Überlassung - Umwandlung - Verkauf aus. Der Gesetzgeber wollte allerdings "Altfälle", in denen der erste Verkauf einer umgewandelten Mietwohnung vor dem 1.9.1993 stattgefunden hat, aus der Berechtigung des Vorkaufsrechts herausnehmen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 250/05

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