Zeitliche Einschränkung

  • Jahrelanger Umgangsrechtsabbruch führt nicht zum Ausschluss, da hierdurch die Entfremdung verstärkt würde. Die Beziehung ist über einen zeitlich eingeschränkten Umgang langsam wieder aufzubauen.
  • Erhebliche Einschränkung auf jeweils 11/2 Stunden alle 6 Wochen in Anwesenheit der Pflegeeltern und einer weiteren, vom Jugendamt zu bestimmenden Person für zwei sechs- und neuneinhalbjährige Kinder, die zuvor bei häufigerem Umgang sehr starke und lang anhaltende Auffälligkeiten zeigten.
  • 1 Stunde pro Monat begleiteter Umgang des Vaters mit dem Kind, das als Folge einer von ihm im Kleinkindalter zugefügten Misshandlung schwerst pflegebedürftig ist.

Räumliche Einschränkung

  • Bei vorangegangener Entführung kann verboten werden, mit dem Kind Deutschland zu verlassen.
  • Eine Verpflichtung zur Hinterlegung des Passes ist wegen der Passhoheit eines ausländischen Staates unzulässig.
  • Einem Sicherungsbedürfnis kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Umgang in der Wohnung des Aufenthalts-Elternteils stattfindet.

Einschränkung bezüglich Personenkreis

  • Werden die Kinder durch die Eltern des umgangsberechtigten Vaters psychisch belastet, kann diesem aufgegeben werden, Besuche bei seinen Eltern in den nächsten Jahren auf jeweils wenige Tage zu beschränken.
  • Solange die Eltern eines unter zwölf Jahre alten Kindes noch verheiratet sind und noch nicht ein Jahr lang getrennt leben, kann es zum Wohle des Kindes (Vermeidung erheblicher seelischer Belastungen) erforderlich sein, eine neue Partnerin des Vaters von einem längeren Ferienumgang mit dem Kind auszuschließen.

Ausschluss verneint

  • Umgangsberechtigter hat Aids.
  • Umgang des vierjährigen Kindes mit einem Elternteil darf nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen werden, weil dieser sich in Strafhaft befindet. Den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten ist möglichst bei der Ausgestaltung des Umganges Rechnung zu tragen.
  • Kind ist vom Aufenthalts-Elternteil beeinflusst und hat Angst vor Treffen mit dem Umgangs-Elternteil.
  • Nur verbale Ablehnung des Umgangs ohne unerschütterliche und begründete Selbstentscheidung des neunjährigen Kindes, das die ablehnende Haltung der Mutter übernommen hat; Hinweis auf Pflicht der Mutter zur Förderung des Umgangs gem. § 1684 Abs. 2 BGB.
  • Es ist zu prüfen, ob der geäußerte Wille des achteinhalb Jahre alten Kindes mit seinem Wohl in Einklang steht. Gegebenenfalls ist begleiteter Umgang zu erwägen.
  • Widerstand des Kindes lediglich auf Grund Übergangsschwierigkeiten auf Grund fehlender Kontakte während eines längeren Zeitraumes.
  • Bei einem dreijährigen Kind reicht weder das geringe Alter noch ein sich anbahnendes Vater-Kind-Verhältnis zum neuen Lebensgefährten der Mutter aus, um den Umgang mit dem leiblichen Vater auszuschließen.
  • Die Praxis eines Jugendamtes, bei Pflegekindern generell einen Kontaktbruch ‹anzuordnen›, ist unzulässig. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Umgangskontakt das Wohl des Kindes gefährdet.
  • Das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil hat Vorrang vor den Befindlichkeiten des Obhutselternteils.
  • Umgangsberechtigter Vater hat die Mutter entführt, um das Umgangsrecht mit dem Kind zu erzwingen.
  • Kein Ausschluss ohne konkrete Entführungsgefahr.
  • Der Umstand, dass der Vater wegen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte und die Mutter in der Vergangenheit geschlagen hat, rechtfertigt für sich alleine die Feststellung, dass der Umgang das Kindeswohl gefährdet, nicht.
  • Zur Gewalt in der Familie aus psychologischer Sicht s. Kindler u. a., Familiäre Gewalt und Umgang.
  • Corona-Pandemie, da kein gesetzliches Verbot für die Durchführung des Umgangs bestand.[1]
  • Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, ob die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist.[2]

Befristeter Ausschluss ausgesprochen

  • Zeitlich befristeter Ausschluss des Umgangs der leiblichen Eltern, um die Entwicklung einer vertrauensvollen Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern nicht zu gefährden.
  • Missbrauch des Umgangsrechtes durch massives Einwirken auf das Kind mit der Absicht, selbst das Sorgerecht zu erlangen.
  • Strikte Ablehnung des Umgangs seitens der Kinder, die nur zwangsweise überwunden werden könnte.
  • Beachtenswerte Ablehnung des Kindes, wenn der Vater gegenüber der Mutter in erheblichem Maße gewalttätig geworden ist und das Kind befürchtet, dass sich dies wiederholt.
  • Ob bei Umgang trotz Ablehnung durch das Kind eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.
  • Zum Kindeswillen aus psychologischer Sicht: Kostka, Elterliche Sorge und Umgang bei Trennung und Scheidung – unter besonderer Berücksichtigung der Perspektive des Kindes.
  • Einjähriger Ausschluss des Umgangsrechtes des (vormals) drogenabhängigen Vaters mit hierauf beruhender ablehnenden Einstellung der Mutter und daraus herrührender Kindeswohlgefährdung.
  • Auch Ausschluss, wenn das bald fünfzehn Jahre alte Kind den Umgang ohne tatsächliche Grundlage ablehnt, aber in der festen Vorstellung lebt, der jetzig...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge