Eine "Nachholungsregelung" soll in der Regel den Sinn haben, den Umgang mit dem Kind nicht dadurch zu behindern, dass aus Gründen kaum nachprüfbarer Erkrankung des Kindes, dessentwegen man ja nicht unter allen Umständen einen Arzt aufsucht, Umgangstermine häufiger abgesagt werden.

Ist aber ohnehin der persönliche Kontakt zwischen dem nicht überwiegend mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil und dem Kind einmal pro Woche vorgesehen, wird eine Nachholungsregelung wenig Sinn machen.

Anders muss dies im Hinblick auf Ferien- und Feiertagsregelungen gesehen werden. Man wird zwar auch wenig dagegen ausrichten können, dass ausgerechnet Heiligabend oder Ostersonntag das Kind krank ist. Eine Nachholungsregelung dergestalt, dass eben im darauffolgenden Jahr die "Nachholung" erfolgt, ist sinnvoll und verhindert Vermeidungsstrategien des anderen Elternteils, der vielleicht bei konkret bevorstehendem Fest oder Urlaub die Vereinbarung bereut.

Eine entsprechende Regelung zu ausgefallenem Umgang kann wie folgt formuliert werden.

 
Praxis-Beispiel

Muster: Vereinbarung zu ausgefallenem Umgang

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr …, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 7 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von … EUR zu zahlen.
  2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Ersch. zu 2. verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
 
§ 3 Kindesunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1 ist verpflichtet, an das Kind K zu Händen der Ersch. zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von … EUR zu zahlen, und zwar jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.
  3. Aufgrund des Alters des Kindes erfolgt die Unterhaltsbemessung nach der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
 
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

 
§ 5 Elterliche Sorge
  1. Wir, die Erschienenen, vereinbaren die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unser Kind K nach Scheidung unserer Ehe.
  2. Den Erschienenen ist bekannt, dass die vorstehende Vereinbarung jederzeit widerrufbar ist.
 
§ 6 Umgang

Wir vereinbaren den Umgang des Ersch. zu 1 mit K wie folgt:

  1. Jeweils alle 14 Tage freitagnachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr sowie in der darauf folgenden Woche alle 14 Tage von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.
  2. Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.
  3. Während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte
  4. Hinsichtlich der Weihnachtsfeiertage und der Weihnachtsferien soll folgendes gelten:

    1. In der Ferienzeit bis zum 24.12., 10:00 Uhr, sind die Kinder bei der Ersch. zu 2
    2. in den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2016), hat der Ersch. zu 1 Umgang mit den Kindern in der Zeit vom 24.12., 10:00 Uhr, bis 25.12., 18:00 Uhr und vom 10.1., 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr des Tages vor...

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