Feier- und Festtage sind von der Ferienregelung nicht erfasst. Fallen Feiertage wie z. B. der Tag der Deutschen Einheit (3.10.) in eine Ferienzeit, wird der Feiertag von der Ferienregelung überlagert. Es besteht kein Anspruch des anderen Elternteils, das Kind für diesen Tag zu sich zu nehmen.

Feier- und Festtage ermöglichen grundsätzlich schon dem Namen nach besondere Feiern und Feste, die regelmäßig auch mit weiteren Familienmitgliedern zumindest des entsprechenden Elternteils abgehalten werden. Auch solche Feiern und Feste gehören zum regelmäßigen Umgang und sind nur dann von der Umgangsmöglichkeit ausgeschlossen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die eine Einschränkung rechtfertigen.

Feier- und Festtage sind zunächst die in Deutschland staatlich angesetzten christlichen Feiertage, nämlich Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie die Geburtstage von Eltern und Kindern und das Silvester-/Neujahrsfest. Hinzu kommen auch regionale Festtage wie z. B. Fasching und nur regional, nicht in allen Bundesländern geregelte zusätzliche Feiertage (z. B. Fronleichnam).

Unabhängig von der religiösen Überzeugung des Umgangsberechtigten bzw. des Kindes sind die genannten Feier- und Festtage vollständig zu beachten.

Weitere Feier- bzw. Festtage können hinzukommen bei Gläubigen anderer Religionen.

Nach früher überwiegender Auffassung wurden hinsichtlich Ostern, Pfingsten und Weihnachten (dort inkl. Heiligabend) die jeweils ersten Feiertage bei demjenigen Elternteil verbracht, bei dem das Kind überwiegend lebt und nur der jeweils zweite Feiertag bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbracht, beginnend am Morgen des Feiertages.

Sinnvoll und angemessen ist jedoch, Kindern Feiertage bei beiden Elternteilen in gleicher Weise zu ermöglichen und einen jährlichen Wechsel dieser Feiertage anzuordnen. Der jährliche Wechsel namentlich hinsichtlich der Feiertage betreffend Ostern, Pfingsten und Weihnachten entspricht der gemeinsamen Umgangsverantwortung der Eltern.

 
Praxis-Beispiel

Beispielsweise könnte der Wechsel hinsichtlich der Weihnachtsfeiertage und der Weihnachtsferien wie folgt beantragt bzw. festgelegt werden:

  • (1) In der Ferienzeit bis zum 24.12., 10:00 Uhr, sind die Kinder bei der Mutter;
  • (2) in den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2014), hat der Kindesvater Umgang mit den Kindern in der Zeit vom 24.12., 10:00 Uhr, bis 25.12., 18:00 Uhr und vom 1.1., 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr des Tages vor dem Beginn der Schule;
  • (3) in den Weihnachtsferien, die in den ungeraden Kalenderjahren beginnen (erstmalig 2015), hat der Kindesvater Umgang vom 25.12., 18:00 Uhr bis 01.01., 12:00 Uhr. Der Kindesvater holt das Kind zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück.

Gleiches gilt auch hinsichtlich der Geburtstage des Kindes. Es ist nicht erkennbar, warum ein Geburtstag jeweils im Haushalt des überwiegend betreuenden Elternteils gefeiert werden muss. Auch hier ist der jährliche Wechsel vorzunehmen.

Ähnlich ist mit sog. Brückentagen zu verfahren. Fällt beispielsweise ein Feiertag auf einen Donnerstag und handelt es sich bei dem darauf folgenden Wochenende um ein regelmäßiges Umgangswochenende bei dem sonst nicht betreuenden Elternteil, wird sinnvoll sein, den Umgang von Donnerstagmorgen bis Montagmorgen anzuordnen, falls er nicht von Eltern freiwillig vereinbart wird. Dabei ist darauf zu achten, dass solche Brückentage in gleichem Umfang von beiden Elternteilen wahrgenommen werden können. Ggf. ist über ein Kalenderjahr hinaus ein zweites Kalenderjahr hinzuzunehmen, um die Anzahl der Brückentage und der entsprechenden Regelungen in gleicher Weise auf beide Eltern aufzuteilen.

Einmalige Feiern, also Einschulung, Kommunion oder Konfirmation etc., festliche Anlässe, die ausschließlich das Kind betreffen, sind vom Obhutselternteil auszurichten und auch bei diesem zu feiern.

Richtig ist aber auch die Erwägung, u. U. dem Umgangsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, an diesem Tag eine kurze Zeit mit dem Kind zu verbringen, um ihn nicht von vornherein auszuschließen. Bei erheblichem Streitpotenzial zwischen den Eltern wird hiervon aber nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden können, um den Tag für das Kind nicht mit Spannung zu belasten. Einmalige Feste des Umgangsberechtigten bzw. des Obhutselternteils wie Jubiläum etc. sind gemeinsam mit dem Kind zu feiern.

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