Leitsatz (amtlich)

Zur Ausgestaltung des Ferienumgangs und eines zusätzlichen Umgangs über die Wochenendumgänge hinaus.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 09.07.2013; Aktenzeichen 102 F 414/12)

AG Essen (Beschluss vom 28.02.2013; Aktenzeichen 102 F 149/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Kindesmutter werden die Beschlüsse des AG Familiengericht - Essen vom 28.2.2013 - 102 F 414/12 - und vom 9.7.2013 102 F 149/13 - teilweise abgeändert.

Hinsichtlich des Beschlusses vom 28.2.2013 wird in Abweichung von Ziff. I 3c) der Umgang des Kindesvaters in den Weihnachtsferien wie folgt geregelt:

1. In der Ferienzeit bis zum 24.12., 10.00 Uhr sind die Kinder bei der Mutter.

2. In den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2014), hat der Kindesvater Umgang mit den Kindern in der Zeit vom 24.12., 10.00 Uhr bis 25.12., 18.00 Uhr und vom 1.1., 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr des Tages vor dem Beginn der Schule.

3. In den Weihnachtsferien, die in ungeraden Kalenderjahren beginnen (erstmalig 2015), hat der Kindesvater Umgang vom 25.12., 18.00 Uhr, bis 01.01., 12.00 Uhr.

Der Kindesvater holt beide Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück.

Im Übrigen bleibt es bei den Umgangsregelungen des Beschlusses vom 28.2.2013.

Hinsichtlich des Beschlusses vom 9.7.2013 wird der Umgang zu Ziff. 2. abwei-chend wie folgt geregelt:

Der Kindesvater ist außerdem berechtigt, in jeder Woche am Dienstag nach dem Kindergarten/der Schule bis abends 18.00 Uhr Umgang mit beiden Töchtern zu haben. Er holt beide Töchter dienstags vom Kindergarten/von der Schule ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Sollte an einem Dienstag kindergarten-/schulfrei sein, ist er berechtigt, die Kinder um 9.00 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Umgangsregelung gemäß dem Beschluss vom 9.7.2013.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens verbleibt es für die erste Instanz bei den Kostenentscheidungen der angefochtenen Beschlüsse. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für die Beschwerden wird wie folgt festgesetzt:

a) bis zum 22.1.2014 für jedes Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR,

b) ab dem 22.1.2014: insgesamt auf 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern der Kinder K, geboren am... 2007, und N, geboren am... 2012. Sie streiten über den Umfang des Umgangs des Vaters mit den Mädchen, die bei der Mutter leben.

Die Eltern haben sich 2003 kennen gelernt, sind 2005 zusammengezogen und haben bis 2011 eine Beziehung gehabt. Die Mutter hat im Jahr 2011 die damalige gemeinsame Wohnung verlassen und ist zu ihren Eltern gezogen, wo sie mit den Mädchen bis Mitte 2013 gelebt hat. Seit dem Spätsommer 2013 lebt sie mit den Mädchen wieder in der früher mit dem Antragsteller und den Kindern bewohnten Wohnung.

Die Mutter hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder; im Übrigen sind beide Eltern für beide Töchter sorgeberechtigt. Für die Tochter K haben die Eltern zunächst aufgrund einer Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge innegehabt. Durch Gerichtsbeschluss des AG - Familiengericht - Essen vom 20.9.2011 ist der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K zur alleinigen Ausübung übertragen worden (AG Essen 102 F 105/11). Für die Tochter N steht aufgrund dieses Beschlusses mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das allein bei der Mutter liegt, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu.

Derzeit noch anhängig vor dem AG - Familiengericht - Essen sind neben Unterhaltsverfahren ein Verfahren zum Sorgerecht, dem ein Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zugrunde liegt (102 F 58/13), sowie ein Verfahren nach § 1628 BGB, mit dem die Mutter die Übertragung der Entscheidung zu einer Therapie des Kindes K begehrt. Im Verfahren über das Sorgerecht hat das AG ein Gutachten zum Sorgerecht eingeholt durch den Diplom-Psychologen T. Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 22.11.2013 (Bl. 144 ff. der Akte II-8 UF 189/13) dafür ausgesprochen, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu belassen (Seite 59 des Gutachtens), wobei beide Eltern in vollem Umfang erziehungsfähig seien (Seite 60 des Gutachtens).

Der Umgang des Vaters mit den Kindern wurde durch das AG - Familiengericht - Essen durch Beschluss vom 31.5.2012 geregelt (102 F 440/11, Bl. 71 ff. d.A.. Dort traf das AG zusammengefasst folgende Entscheidung zum Umgang:

1. Wochenendumgang mit beiden Töchtern vierzehntägig von Samstag 9:30 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen,

2. wöchentlich Umgang mit beiden Töchtern mittwochs von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr, mit K darüber hinaus bis donnerstags vormittags,

3. Umgang am ersten Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag.

In dem Verfahren II-8 UF 82/13 (AG - Familiengericht - Essen 102 F 414/12) hat der...

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