Die mit § 1686a BGB eingeführte Ergänzung zu §§ 1685 und 1686 BGB enthält vier Voraussetzungen:

 
(1) Eine Regelung erfolgt nur für Fälle, in denen das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat (§ 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB oder § 1593 BGB).
(2) Der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein.
(3) Der Anspruchsteller muss durch sein Verhalten gezeigt haben, "dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will".
(4) Der konkrete Umgang muss dem Kindeswohl dienen.

Die einzelnen Voraussetzungen

Die erste Voraussetzung versteht sich von selbst.

Die zweite Voraussetzung, der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein, soll als Vorfrage und nicht mit Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme geklärt werden (§ 167a FamFG). Eine Beweisaufnahme ist lediglich unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 FamFG durchzuführen (Bestreiten durch einen Beteiligten). Dann erwächst das Ergebnis auch nicht in Rechtskraft. Die Prüfungsreihenfolge, ob also eventuell zuvor die Voraussetzungen zu (3) und/oder (4) geklärt werden, obliegt dem erkennenden Gericht. Vorstellbar ist, dass zur Vermeidung erheblicher Kosten durch Gutachten die Neigung bestehen wird, gerade die Voraussetzung zu (4) zunächst zu prüfen/zu verneinen.

Die dritte Voraussetzung, dass der Anspruchsteller durch sein Verhalten gezeigt haben soll, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will, ist besonders problematisch. In der Begründung des Entwurfes werden beispielhaft Kriterien genannt wie als letztes Beispiel die Frage, ‹ob er (der Anspruchsteller) die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind zu übernehmen› (was man ziemlich einfach bejahen kann). In der Begründung heißt es weiter dazu, dass die Gerichte dies zu prüfen hätten und diese Voraussetzung dem Umstand geschuldet sei, "dass Rechte anderer Betroffener von nicht minderem Rang gleichermaßen auf dem Spiel stehen".

Dieses Interesse wird an anderer Stelle der Begründung als ‹qualifiziertes Interesse an dem Kind› oder als "ernst zu nehmendes Interesse an dem Kind" bezeichnet. Gleichwohl scheint diese Voraussetzung in der Begründung nicht zu ernst genommen zu werden, weil es beispielsweise in der Begründung auf S. 14 unten etwas verkürzt heißt, dass der Antragsteller "aufgrund der biologischen Elternschaft zunächst grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat, wenn dies dem Kindeswohl dient". Vom gezeigten Interesse ist dort nicht die Rede. Es ist vorstellbar, dass diese Voraussetzung in der Praxis nicht ganz ernst genommen werden wird.

Es ist natürlich auch zu fragen, ob nicht doch eine ernsthafte Gefahr besteht, dass ein Umgangs- oder Auskunftsbegehren nur um der Feststellung der Vaterschaft willen geltend gemacht wird. Dies soll in Fällen künstlicher Befruchtung die eidesstattliche Versicherung der Beiwohnung verhindern.

Eine eidesstattliche Versicherung wird letztlich aber nicht in der Lage sein, den Missbrauch tatsächlich auszuschließen.

Die Konzeption ist insgesamt eine Wertungsentscheidung. Immanent gesehen ist aber vor allem die Voraussetzung, der Antragsteller müsse durch sein Verhalten gezeigt haben, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will, ziemlich problematisch … mal ganz abgesehen von der Bewertung des Begriffs der "Kindeswohldienlichkeit". Es sind viele problematische Szenarien vorstellbar, angefangen vom "verziehenen One-Night-Stand" in ansonsten guter Familiensituation bis zur verheimlichten Affäre, die nun offenbar wird.

Verfahrensrechtlich wird die Vorschrift des § 167a FamFG eingeführt. Sie regelt die Zulässigkeit eines Antrags des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB sowie die Duldungspflicht von Untersuchungen zur Feststellung der leiblichen Vaterschaft im Zusammenhang mit einem Umgangs- oder Auskunftsrecht gemäß § 1686a BGB.

Anträge auf Erteilung eines Umgangs- oder Auskunftsrechts sind nur dann zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt erklärt, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 167 a Abs. 1 FamFG .

Soweit es zusätzlich zur Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person die dafür notwendige Untersuchung, namentlich die Entnahme einer Blutprobe, zu dulden, 167 a Abs. 2 FamFG. Diese Duldungspflicht ist auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar, 167 a Abs. 3 FamFG.

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