Die Möglichkeiten des Streits von Eltern zu Lasten des Kindes im Bereich des Umgangs sind zwar niemals vollständig auszuschließen, wohl aber zu minimieren. Dazu ist es erforderlich, Umgangsregelungen konkret auszugestalten.[1] Gerade bei streitenden Eltern reicht es nicht aus, eine Umgangsregelung zu treffen, die lediglich allgemeine Grundsätze festlegt und Einzelheiten der Gestaltung den Eltern in eigener Verantwortung überlässt.[2]

Zudem liegt dann keine abschließende Entscheidung, sondern nur eine unzulässige Teilentscheidung vor, wenn ein Umgang nicht konkret, vollständig und vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs geregelt wird.[3]

Eine Umgangsregelung muss deshalb "den Umgang nach Tagen, Uhrzeit, Ort, Häufigkeit, Abholung und ggf. weiterer konkreter Modalitäten präzise"[4] regeln, um vollstreckungsfähig zu sein.[5]

Sinnvoll ist es, gerade bei streitenden Eltern und spannungsgeladenen Situationen die Umgangsregelungen so präzise wie möglich zu regeln, auch wenn dies manchmal kurzsichtig (Wohnortwechsel), manchmal lückenhaft (Übergabeperson wird krank) oder auch gegen das Kindeswohl gerichtet sein kann (Kind möchte dem Vater sein Zimmer zeigen; Übergabe ist an der Wohnungstür bestimmt).[6]

Die Zeit, die vorzugeben ist, muss sich an einer exakten Uhrzeit ablesen lassen. Der Ort ist konkret zu beschreiben (z. B. an der Wohnungstür) und die Häufigkeit ist exakt zu bestimmen. Formulierungen wie „zweimal monatlich“ genügen nicht, da die Anzahl der Wochen nicht durch zwei teilbar sind, in sieben von 12 Monaten nicht einmal die Anzahl der Tage durch zwei teilbar sind.

Ein Antrag auf Umgang kann daher wie folgt formuliert werden.

 

Muster: Gerichtlicher Umgangsantrag

Es wird beantragt, den Umgang wie folgt zu anzuordnen:

Jeweils Donnerstag nachmittags 14 Uhr bis Freitag morgens zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags 14 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule am darauffolgenden Montagmorgen ...

Während der schulischen Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.

In jedem ungeraden Jahr über die Osterfeiertage von Donnerstagnachmittag 14 Uhr bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens am darauffolgenden Dienstag; soweit die Kinder eingeschult sind, in jedem ungeraden Jahr vom 1. Tag der Osterferien 10.00 Uhr bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn der Schule.

Soweit die Kinder eingeschult sind, während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte.

Von Beginn der Weihnachtsferien bis 25.12., 10.00 Uhr sowie zusätzlich in jedem ungeraden Jahr ab 1.1., 12.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule; in jedem geraden Jahr ab 31.12., 12.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule.

Nicht ausreichend ist es, lediglich die traditionell üblichen Umgangszeiten zu beantragen,

also

  • jedes 1. und 3. Wochenende eines Monats von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,
  • in den letzten 3 Wochen der Sommerferien,
  • zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten an jedem 2. Feiertag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr.[7]

Ein solcher Umgang genügt in seinen Einschränkungen in der Regel nicht dem Kindeswohl und entspricht auch nicht der gemeinsamen Betreuungsverantwortung der Eltern.[8]

[5] BGH, FamRZ 1994, 158.
[6] Dazu ausführlich Spangenberg, FamRZ 2011, 1704.
[7] So aber MPFormB FamR/Soyka, Zif. D.II.
[8] Vgl. dazu ausführlich Horndasch, NZFam 2015, 85.

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