Leitsatz

Die Großmutter eines im Mai 1998 geborenen Jungen beantragte die Einräumung eines Umgangsrechts mit ihrem Enkel. Ihr Sohn - der Vater des Kindes - war vor dessen Geburt bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Kontakt zwischen dem Kind und seiner Großmutter hatte bis zur Einreichung des Antrages der Großmutter im Dezember 2000 nicht bestanden. Zwischen der Kindesmutter und der Großmutter bestanden erhebliche Meinungsverschiedenheiten.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin war die Mutter des im Dezember 1997 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Vaters eines im Mai 1998 geborenen Sohnes der Antragsgegnerin. Die Eltern hatten vor dem Ableben des Kindesvaters über mehrere Jahre zusammengelebt. Die Vaterschaft des verstorbenen Vaters war rechtskräftig festgestellt worden.

Die Großmutter hat mit einem am 15.12.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes beantragt, ihr ein Umgangsrecht an jedem letzten Samstag im Monat in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr mit ihrem Enkel einzuräumen. Die Mutter verweigere jeden Kontakt, für sie - die Großmutter - stelle es eine schwere Härte dar, wenn sie ihren Enkel nicht sehen könne.

Die Kindermutter beantragte Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, die begehrte Umgangsregelung der Großmutter entspreche nicht dem Kindeswohl. Nach dem Tode des Kindesvaters sei es zwischen ihr und dessen Mutter - der Antragstellerin - zu Auseinandersetzungen bezüglich des Nachlasses gekommen, die sie sehr belastet hätten, zumal damals die Geburt ihres Sohnes kurz bevorgestanden hätte.

Durch Beschluss vom 31.10.2000 hat das FamG der Antragstellerin ein noch näher auszugestaltendes Besuchs- und Umgangsrecht zuerkannt. Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Durch Senatsbeschluss vom 14.2.2002 wurde der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das FamG zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 3.8.2004 hat das FamG eine Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin des Kindes bestellt. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens hat das FamG angeordnet, dass die Großmutter mit ihrem Enkel an jedem zweiten Montag eines Monats jeweils von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr Umgang haben sollte, wobei die ersten drei Kontakte begleitet und sodann in der Wohnung der Großmutter stattfinden sollten.

Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung des Antrages auf Einräumung eines Umgangsrechts weiterverfolgte.

Das Jugendamt ließ sich dahingehend ein, dass nach seiner Einschätzung - wenn überhaupt - nur ein betreuter Umgang in Betracht komme, eine Lösung des Problems könne allein darin bestehen, dass Kindesmutter und Großmutter aufeinander zugingen.

Die Verfahrenspflegerin hielt es angesichts des Sachverhalts für fraglich, dass Umgangskontakte der Großmutter mit ihrem Enkel dessen Wohl dienlich sein würden; ein unbegleiteter Umgang komme in keinem Fall in Betracht.

Das Rechtsmittel der Kindesmutter hatte Erfolg.

 

Entscheidung

In seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass als Rechtsgrundlage für das von der Antragstellerin begehrte Umgangsrecht allein § 1685 Abs. 1 BGB in Betracht komme, wonach Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkel haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Es könne dabei nicht typisiert davon ausgegangen werden, dass dies stets der Fall sei, vielmehr sei die Frage anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu klären, wobei die Feststellungslast insoweit der den Umgang Begehrende trage. Während Vater und Mutter als elementare Bezugspersonen für die Entwicklung eines Kindes erforderlich seien und das Fehlen einer dieser Bezugspersonen jedenfalls einen schmerzlichen Mangel bedeute, stehe und falle die Bedeutung anderer Personen für die Entwicklung des Kindes mit der vorhandenen Bindung (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 884; OLG Hamm v. 23.6.2000 - 11 UF 26/00, OLGReport Hamm 2000, 344 = FamRZ 2001, 704; v. 23.6.2000 - 11 UF 26/00, OLGReport Hamm 2000, 344 = FamRZ 2000, 1601).

Wegen des bislang fehlenden Kontakts zwischen Großmutter und Enkel könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umgang zwischen Großmutter und Enkel dem Wohle des Kindes diene.

Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Anbahnung von Umgangskontakten im Interesse des Kindes sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Einräumung des begehrten Umgangsrechts für das Kind ganz erhebliche Nachteile zur Folge hätte, da es eventuell Belastungen ausgesetzt würde, die seiner Entwicklung erheblich schaden könnten.

Zwischen der Antragstellerin und der Kindesmutter gebe es erhebliche Differenzen, das Kind könne daher erheblichen Spannungen ausgesetzt werden, sofern es gegen den ausdrücklichen Willen seiner Mutter zu Umgangskontakten mit der Großmutter gezwungen würde.

Dies sei von besonderer Bedeutung, da die Entwicklung des Kindes ohnehin problembelastet sei und sich Verhaltensauffälligkeiten bereits gezeigt hätten. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass anlässlich der Anhörung de...

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