Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsrecht der Großeltern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

2. Bei Großeltern kann nicht typisiert davon ausgegangen werden, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, vielmehr ist die Frage anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu klären, wobei die Feststellungslast insoweit der den Umgang Begehrende trägt.

3. Die Bedeutung anderer Personen – so der Großeltern – für die Entwicklung des Kindes steht und fällt mit der vorhandenen Bindung.

 

Normenkette

BGB § 1685 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 09.11.2004; Aktenzeichen 41 F 776/00 UG)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - in Saarbrücken vom 9.11.2004

- 41 F 776/00 UG - dahingehend abgeändert, dass der Umgang der Antragstellerin mit dem am Mai 1998 geborenen J. J. für die Dauer der nächsten drei Jahre ausgeschlossen wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses.

3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Mutter des am Dezember 1997 bei einem Unfall ums Leben gekommenen J.- P. D., der durch Beschluss des AG

- Vormundschaftsgericht - in Saarbrücken vom 30.1.1999 -10 -VIII-J-17-98 - rechtskräftig als Vater des am Mai 1998 geborenen Sohnes der Antragsgegnerin, J. J., festgestellt ist. Die Antragsgegnerin hatte zuvor über Jahre mit dem Kindesvater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt.

Die Antragstellerin hat mit am 15.12.2000 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz beantragt, ihr das Umgangsrecht mit J. an jedem letzten Samstag im Monat in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr einzuräumen. Sie hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ihr seit der Geburt des Kindes jegliches Umgangsrecht verweigere. Für die Antragstellerin sei es eine schwere Härte, wenn sie ihr Enkelkind nicht sehen könne.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass die begehrte Umgangsregelung nicht dem Kindeswohl entspreche. Denn nach dem Tod ihres Lebensgefährten sei es zwischen ihr und der Antragstellerin zu Auseinandersetzungen bezüglich des Nachlasses gekommen, die sie sehr belastet hätten, zumal damals die Geburt kurz bevorgestanden habe.

Durch Beschluss vom 31.10.2001 hat das FamG der Antragstellerin ein noch näher auszugestaltendes Besuchs- und Umgangsrecht mit J. zuerkannt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde der Beschluss durch Senatsbeschluss vom 14.2.2002 - 6 UF 156/01 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das FamG zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 3.8.2004 hat das FamG Rechtsanwältin, ..., zur Verfahrenspflegerin des Kindes bestellt. Diese hat vorgeschlagen, die Anbahnung von Umgangskontakten ins Auge zu fassen, wobei jedoch im Hinblick auf die mit der Einschulung verbundenen Schwierigkeiten das Verfahren auf die Dauer von vier Monaten zum Ruhen gebracht werden möge.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, dass die Antragstellerin mit J. an jedem zweiten Montag eines Monats jeweils von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr Umgang hat, wobei die ersten drei Kontakte unter Begleitung der zuständigen Sachbearbeiterin in den Räumen des Jugendamtes und die späteren unbegleiteten Umgangskontakte in der Wohnung der Antragstellerin stattzufinden hätten.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr auf Zurückzuweisung des Antrags auf Einräumung eines Umgangsrechts gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zudem trägt sie vor, dass entgegen des Ansicht des FamG eine Besserung ihres Verhältnisses zur Antragstellerin nicht erwartet werden könne, was allerdings alleine diese zu verantworten habe. Dies beruhe auch darauf, dass die Antragstellerin nicht bereit gewesen sei, auf die Belastungen Rücksicht zu nehmen, denen J. im Hinblick auf die Einschulung ausgesetzt sei. Nach wie vor bestünden erhebliche Schulschwierigkeiten, J. bedürfe intensiver Betreuung und könne sich nicht lange konzentrieren; es bestehe der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Die Antragsgegnerin könne ihre Ablehnung ggü. der Antragstellerin aus objektiven Gründen nicht zurückstellen, so dass J. automatisch in den insoweit bestehenden Konflikt hineingezogen würde.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Das Kreisjugendamt trägt vor, dass nach seiner Einschätzung - wenn überhaupt - nur ein betreuter Umgang in Betracht komme; eine Lösung des Problems könne nur darin bestehen, dass Antragstellerin und Antragsgegnerin aufeinander zugehen.

Die Verfahrenspflegerin hält es im Hinblick auf die bestehenden Schulschwierigkeiten und den weiteren Umstan...

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