Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Höhe des Nachteilsausgleichs aufgrund des sog. Realsplittings nach Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten.

 

Sachverhalt

Die geschiedenen Parteien stritten um den Nachteilsausgleich nach Inanspruchnahme des Realsplittings durch den Beklagten. Die Klägerin erhielt im Jahre 2003 rückständigen Unterhalt von ihm. Für dieses Jahr wählten die Klägerin und ihr neuer Ehemann die Zusammenveranlagung. Im Jahre 2004 bat der Beklagte sie, die Anlage U zur Einkommensteuererklärung zu unterschreiben. Er sicherte ihr zu, ihr alle wirtschaftlichen Nachteile aus dem Realsplitting zu ersetzen. Die Klägerin stimmte zu. Nachdem sie im Streitjahr wieder heiratete und sich mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagen ließ, forderte sie von dem unterhaltsverpflichteten Beklagten den Ausgleich des bei der Zusammenveranlagung durch die Einbeziehung der Unterhaltszahlungen entstehenden Nachteils von 4.051,05 EUR. Bei einer getrennten Veranlagung wäre ihr lediglich ein Nachteil von 829,59 EUR entstanden, da die Ehefrau über kein eigenes Einkommen verfügte. Der Unterhaltsverpflichtete erklärte sich lediglich bereit, diesen Betrag - 829,59 EUR - auszugleichen.

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Beklagten unter Berücksichtigung von ihm geleisteter 350,00 EUR verurteilt, an die Klägerin 2.718,61 EUR zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen des 466,00 EUR nebst Zinsen übersteigenden Betrages abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Ihr Rechtsmittel hatte nur in geringem Umfang Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte als Nachteilsausgleich lediglich einen Betrag von 929,59 EUR schulde. Als Unterhaltsverpflichteter müsse er nur die Nachteile der Unterhaltsberechtigten, nicht aber die ihres Ehemannes ausgleichen. In der zwischen den Parteien getroffenen Regelung sei zwar der Ausgleich aller wirtschaftlichen Nachteile vereinbart worden, damit seien jedoch nur die Nachteile der Unterhaltsberechtigten gemeint. Da die höhere Einkommensteuer durch die Einkünfte des neuen Ehemannes der Klägerin im Rahmen der Zusammenveranlagung veranlasst worden seien und deshalb im Innenverhältnis zwischen den neuen Eheleuten vom Ehemann zu tragen seien, handele es sich dabei nicht um einen Nachteil der Unterhaltsberechtigten.

 

Hinweis

Nach der deutlichen Entscheidung des BGH bestehen grundsätzlich Ansprüche auf Ausgleich der aufgrund der Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner entstandenen Nachteil aus dem Realsplitting nicht. Der BGH hat allerdings offen gelassen, ob ein solcher Ausgleichsanspruch dann besteht, wenn der Ausgleich von Nachteilen aufgrund Zusammenveranlagung ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies dürfte zumindest dann zu bejahen sein, wenn berechtigte Gründe für eine solche Vereinbarung vorliegen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hätte zwischen den Parteien ein solcher Ausgleich verhandelt werden können, da es um Unterhaltsansprüche der Vorjahre ging, die erst im Streitjahr geleistet wurden. Die Unterhaltsberechtigte hatte erst im Streitjahr geheiratet, so dass die tatsächlich eingetretene höhere Steuerbelastung bei pünktlicher Zahlung des Unterhalts nicht eingetreten wäre.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.02.2010, XII ZR 104/07

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