Das LG ist der Ansicht, K werde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gestört und könne daher teilweise Unterlassung verlangen! Da es keine Vereinbarungen und Beschlüsse zum Grillen gebe, bestehe ein Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG allerdings nur insoweit, als es durch das Grillen im Bereich der zur Wohnung des B gehörenden Terrasse oder Gartenfläche zu einer Beeinträchtigung des Sondereigentums des K komme, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe.

Im Fall halte es die Kammer für sozialadäquat, dass auf der Terrasse bis zu 4-mal im Monat gegrillt werde, solange dies nicht an 2 aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder 2 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen erfolge.

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