Leitsatz

Die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungvertrages kann nur in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem Willen des Kündigenden entspricht.

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH hatte mit entsprechendem Beschluss die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ihres Geschäftsführers ausgesprochen. Hierbei wurde allerdings die für eine außerordentliche Kündigung erforderliche Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beachtet. Der Gesellschafterbeschluss wurde deshalb seitens des Geschäftsführers mit der Anfechtungsklage angegriffen.

Wird die fristlose Kündigung des mit dem Geschäftsführer geschlossenen Anstellungsvertrages von der Gesellschafterversammlung ausgesprochen, ohne dass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch der Kündigungserklärung eingehalten wurde, ist diese Kündigung unwirksam. Eine Umdeutung kann u. a. nur erfolgen, wenn der Wille zur ordentlichen Kündigung vorhanden ist und dieser in der Kündigungserklärung gegenüber dem Kündigungsempfänger erkennbar zum Ausdruck kommt. Eine ordentliche Kündigung entspricht insbesondere dann nicht dem Willen des Kündigenden, wenn die hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. Wird also der Beschluss für eine außerordentliche Kündigung nicht bereits mit der Mehrheit gefasst, die auch für den Beschluss einer ordentlichen Kündigung erforderlich ist, kann nicht angenommen werden, dass eine ordentliche Kündigung dem Willen des Kündigenden entsprochen hätte, so dass eine Umdeutung ausscheidet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.02.2000, II ZR 285/97

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge