Rz. 48

Das Kollisionsrecht der Ehefolgen, einschließlich ihrer vertraglichen Gestaltung, regeln die Art. 60–62 IPRG. Gesetzliches Ehestatut ist das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten (zum Personalstatut vgl. Rdn 17). Hilfsweise ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern mindestens einer der Ehegatten seinen Wohnsitz noch in diesem Staat hat. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes kommt das Recht des Staates zur Anwendung, zu dem die Ehegatten die engste Verbindung haben (Art. 60 Abs. 1 IPRG).

 

Rz. 49

Die Ehegatten, die kein gemeinsames Personalstatut haben, können das Ehestatut durch besondere schriftliche Vereinbarung oder im Rahmen des Ehevertrags wählen, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben oder wenn das Personalstatut keines von beiden das am Ort ihres gemeinsamen Wohnsitzes geltende Recht ist (Art. 60 Abs. 2, 62 S. 1 IPRG). Die Rechtswahlvereinbarung wird gegenstandslos, wenn die Ehegatten ein gemeinsames Personalstatut erlangen (Art. 60 Abs. 3 S. 2 IPRG). In der Ukraine geschlossene Rechtswahlvereinbarungen bedürfen der notariellen Form (Art. 62 S. 2 IPRG).

 

Rz. 50

Für die vermögensrechtlichen Ehefolgen kann eine gesonderte Rechtswahl getroffen werden. Dafür kommt das Personalstatut eines der Ehegatten oder das am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Recht oder – sofern eine Immobilie betroffen ist – das am Belegenheitsort geltende Recht zur Anwendung (Art. 61 Abs. 1 IPRG). Das Vermögensstatut wechselt mit Zustimmung der Ehegatten mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung rückwirkend ab Eheschließung, wenn sich der Ort, auf den sich die gewählte Anknüpfung bezieht, also das Personalstatut oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des betreffenden Ehegatten, ändert (Art. 61 Abs. 2 IPRG).

 

Rz. 51

Gesonderte Anknüpfungen regelt das ukrainische IPRG für Unterhaltsansprüche, also auch für den Ehegattenunterhalt. Familienrechtliche Unterhaltsansprüche – außer Kindes- und Elternunterhalt – richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz hat (Art. 67 Abs. 1 IPRG). Kann der Berechtigte nach dem Recht dieses Staates keinen Unterhalt erlangen, findet das Recht des gemeinsamen Personalstatuts der Parteien Anwendung (Art. 67 Abs. 2 IPRG). Kann auch nach diesem Recht kein Unterhalt erlangt werden, kommt das am Wohnsitz des Verpflichteten geltende Recht zur Anwendung (Art. 67 Abs. 3 IPRG).

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