Rz. 31

Eine GmbH muss einen Namen haben. Der Name einer GmbH hat die Information in Bezug auf die Unternehmensrechtsform zu beinhalten und muss in der Staatssprache gehalten sein.

 

Rz. 32

Ferner muss der Name einer GmbH ihre Firma (eigentlich ihre Bezeichnung) enthalten. Die Firma der GmbH kann die Information hinsichtlich des Zwecks der GmbH, der Tätigkeitsart, der Gründungsart, Abhängigkeit der GmbH und andere Informationen beinhalten. Im Übrigen gilt der Grundsatz der freien Firmenbildung. Zu beachten ist aber, dass die Freiheit der Firmenbildung durch die Unterscheidungskraft Einschränkungen erfährt.

 

Rz. 33

Der Name der GmbH kann auch in einer Fremdsprache verfasst und in der Satzung erwähnt werden. Der volle und abgekürzte Name der GmbH in englischer Sprache kann auch beim Handelsregistrator angemeldet werden.

 

Rz. 34

Ändert die GmbH ihren Namen, so muss die entsprechende Änderung ins Handelsregister eingetragen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge