Rz. 162

Die Bestellung und Abberufung des geschäftsführenden Organs einer GmbH erfolgen durch die Gesellschafterversammlung, Art. 30 Abs. 2 Pkt. 7 GmbHG. Es handelt sich in diesem Fall um eine ausschließliche Befugnis der Gesellschafterversammlung. Die Bestellung bzw. die Wahl des Geschäftsführers bzw. der Mitglieder der Direktion bedarf der Stimmenmehrheit aller Gesellschafter, die das Recht haben, zu dieser Frage abzustimmen.

 

Rz. 163

Entscheidungen einer Gesellschafterversammlung können vom Gericht für unwirksam erklärt werden. Die Unwirksamkeit der Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers führt aber nicht dazu, dass die Rechtsgeschäfte, die von diesem Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft getätigt wurden, für unwirksam erklärt werden können. Hier werden folgende Regeln angewandt:

Wenn die Informationen über den Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen sind, gelten sie als zuverlässig und können bei Streitigkeiten mit Dritten verwendet werden, Art. 10 Abs. 1 RegG.
Wenn die ins Handelsregister eingetragenen Informationen über den Geschäftsführer unzuverlässig sind, kann ein Dritter sie im Streitfall als zuverlässig bezeichnen, außer in Fällen, wenn er wusste oder hätte wissen können, dass solche Informationen unzuverlässig sind, Art. 10 Abs. 2 RegG.
Wenn die ins Handelsregister einzutragenden Informationen nicht darin eingetragen sind, dürfen sie nicht in Streitigkeiten mit Dritten verwendet werden, außer in Fällen, in denen der Dritte diese Informationen kannte oder hätte kennen können, Art. 10 Abs. 3 RegG.

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