Normenkette

§ 906 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Eine im Interesse der Allgemeinheit stehende kinderfreundliche Umwelt bedingt, dass die berechtigten Interessen der sich von Kinderspiellärm in einem reinen Wohngebiet gestört fühlenden Nachbarn jedenfalls dann zurücktreten müssen, wenn der Lärm das Maß der gewöhnlichen Belästigung nicht übersteigt und im Wesentlichen die allgemeinen Ruhezeiten beachtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn Spielplatzalternativen für die aufsichtspflichtigen Eltern nicht ohne weiteres eröffnet sind.

2. Auch in einer Eigentumswohnanlage gilt grundsätzlich nichts anderes. Ist in einer Hausordnung (als Bestandteil der Teilungserklärung) vereinbart, dass sämtliche Hausbewohner zur gegenseitigen Rücksichtnahme, insbesondere aber u.a. zur Aufrechterhaltung von Ruhe verpflichtet sind, kann eine solche Bestimmung bei einer am Interesse aller Bewohner der Anlage ausgerichteten Auslegung nur dahin gehend verstanden werden, dass jedenfalls die durch die Nutzung der Anlage entstehenden ortsüblichen Geräusche nicht zu unterbinden sind.

3. Zu den ortsüblichen Geräuschen gehört nicht nur der von den in der Anlage wohnenden Kindern ausgehende Spiellärm, sondern auch derjenige, den zu Besuch weilende Kinder im Verein mit den Hausbewohnern erzeugen.

Das partielle Mitspielen der Eltern ist im übergeordneten Interesse i.Ü. wünschenswert.

 

Link zur Entscheidung

( LG Heidelberg, Urteil vom 23.10.1996, 8 S 2/96= NJWE-MietR 10/1997, 234)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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