OFD Kiel, 14.02.2000, S 2139 A - St 232

 

Allgemeines

Nach § 6 b Abs. 8 Nr. 1 und 2 EStG verlängern sich die Reinvestitionsfristen nach § 6 b Abs. 3 EStG um 3 Jahre bzw. verkürzt sich die Verbleibensfrist des § 6 b Abs. 4 Nr. 2 EStG auf 2 Jahre, wenn Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung der in der Überschrift genannten Maßnahmen an bestimmte Erwerber übertragen werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung ist gem. § 6 b Abs. 9 EStG eine Bescheinigung der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in § 6 b Abs. 8 Satz 2 EStG genannten Erwerber erfolgt ist.

Zuständige Behörde i.S. des § 6 b Abs. 9 EStG ist nach dem BauGB (BGBl 1997 I S. 2141) die Gemeinde.

 

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136 ff. BauGB)

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung. In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen § 142 Abs. 3 BauGB).

Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich § 143 Abs. 1 BauGB).

Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk) § 143 Abs. 2 BauGB).

 

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen §§ 165 ff. BauGB)

Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen § 165 Abs. 3 BauGB).

Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung. In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen § 165 Abs. 6 BauGB). Die Entwicklungssatzung ist nach ihrer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde § 165 Abs. 7 BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich § 165 Abs. 8 BauGB). Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk) § 165 Abs. 9 BauGB).

 

Normenkette

EStG § 6 b

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