Leitsatz

  1. Übertragung von Gesamtanteilen bei Wohnungseigentum im Eigentum einer GbR
  2. Nur im Ausnahmefall kann die Sonderzuordnung nach Erlöschen der GbR erhalten bleiben (vgl. z.B. "Quotenmissbrauch")
 

Normenkette

§§ 705, 838 Abs. 1, 1030 Abs. 2 und 1256 BGB

 

Kommentar

  1. Überträgt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seinen Gesamtanteil auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter, so erfolgt eine Vereinigung beider Anteile in dessen Hand. Dies führt grundsätzlich zum Erlöschen der GbR. Das Gesellschaftsvermögen geht hier im Wege der Anwachsung in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über (h.R.M.). Ein Fortbestand in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Mann-Personengesellschaft) kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
  2. Sind mehrere Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters zusammengefallen, so können sie allerdings ausnahmsweise dann selbstständig erhalten bleiben, wenn trotz des Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung geboten ist. Eine solche Sonderzuordnung ist in analoger Anwendung des § 1256 BGB möglich, wenn der Gesellschaftsanteil mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder wenn die Vertragsparteien einen von der Rechtsordnung gebilligten Gestaltungszweck auf andere Weise nicht erreichen können.
  3. Die Absicht des Veräußerers, den zu übertragenden Gesellschaftsanteil mit einem Eigennießbrauch zu belasten, rechtfertigt für sich allein allerdings keine solche ausnahmsweise Sonderzuordnung. Möglich und zulässig ist hier vielmehr die Begründung eines sog. Quotennießbrauchs am Wohnungseigentum (vgl. BGH v. 6.6.2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291).
  4. Auch zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs im Wege einer Rückauflassungsvormerkung bedarf es nach Auffassung des Senats nicht der Erhaltung des übertragenen Gesellschaftsanteils. Eine Vormerkbarkeit besteht nämlich dann nicht, wenn die Entstehung des Anspruchs (z.B. auch Neubegründung einer GbR nach eingeräumtem Rücktrittsrecht des Übertragungsgeschäfts) davon abhängt, dass der Verpflichtete ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (vgl. BGH v. 5.12.1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, 862). Hier handelt es sich dann weder um einen bedingten noch um einen künftigen Anspruch i.S.d. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im Übrigen könnten hier auch die Beteiligten einen durch den Rücktritt vom Überlassungsvertrag aufschiebend bedingten Gesellschaftsvertrag abschließen, in dem auch die Verpflichtung geregelt werden könnte, ein bestimmtes (Teil-)Grundstück auf die GbR zu übertragen (mit notariellem Formerfordernis nach § 311b Abs. 1 BGB). Ein solcher Anspruch der GbR auf Übertragung von Wohnungseigentum (über actio pro socio) könnte dann auch durch Vormerkung abgesichert werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Schleswig v. 2.12.2005, 2 W 141/05, ZMR 3/2006, 233 Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 02.12.2005, 2 W 141/05

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