Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenfallen mehrerer GbR-Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Überträgt ein Gesellschafter einer GbR seinen Anteil auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter, so erfolgt eine Vereinigung beider Anteile in dessen Hand. Das führt zum Erlöschen der GbR; ein Fortbestand in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Mann-Personengesellschaft) kommt nicht in Betracht.

2. Sind mehrere Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters zusammengefallen, so können sie ausnahmsweise dann selbständig erhalten bleiben, wenn trotz des Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung geboten ist. Eine solche Sonderzuordnung ist in entsprechender Anwendung des § 1256 BGB möglich, wenn der Gesellschaftsanteil mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder wenn die Vertragsparteien einen von der Rechtsordnung gebilligten Gestaltungszweck auf andere Weise nicht erreichen können.

3. Die Absicht des Veräußerers, den zu übertragenden GbR-Anteil mit einem Eigennießbrauch zu belasten, rechtfertigt für sich allein keine Sonderzuordnung.

 

Normenkette

BGB §§ 705, 883 Abs. 1, § 1030 Abs. 2, § 1256

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 10.07.2005; Aktenzeichen 5 T 96/05)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten begehren die Eintragung eines Nießbrauchs sowie einer Rückauflassungsvormerkung an einem Gesellschaftsanteil nach Vereinigung sämtlicher Anteile in der Hand der Beteiligten zu 2).

Die Beteiligten sind Eheleute. Sie halten das im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentum an einer Wohnungseigentumsanlage in W. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 25.1.2005 übertrug der Beteiligte zu 1) (Veräußerer) der Beteiligten zu 2) (Erwerberin) u.a. seinen GbR-Anteil an dem Wohnungseigentum. Gemäß Abschn. II. behält sich der Veräußerer an der Gesellschaftsbeteiligung ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor. Gemäß Abschn. III. Ziff. 1 des Vertrags kann der Veräußerer von dem Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten, wenn zu seinen Lebzeiten (a) die Erwerberin das übertragene Wohnungseigentum ohne Zustimmung des Veräußerers veräußert oder belastet, (b) über das Vermögen der Erwerberin das Insolvenzeröffnungsverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, (c) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das übertragene Wohnungseigentum eingeleitet und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben werden oder (d) die Ehe der Beteiligten geschieden wird.

Abschn. III. Ziff. 3 des Überlassungsvertrags bestimmt, dass der (Rück-)Übertragungsanspruch durch Eintragung einer auf die Lebenszeit des Veräußerers befristeten (Rück-)Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden soll.

Die Beteiligten beantragengem. AbschnittVI. Ziff. 2 Abs. 2 des Vertrags die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eingetragenen Grundbesitzes. Nach Abschn. VI. Ziff. 4 bewilligen und beantragen die Beteiligten zu Lasten des "übertragenen Wohnungseigentums und zugunsten des Veräußerers in das Grundbuch einzutragen ein lebenslängliches Nießbrauchsrechtgem. Abschn. II. Ziff. 1 und 2 dieser Urkunde".

Gemäß Abschn. VI. Ziff. 5 bewilligen und beantragen die Beteiligten "im Rang nach dem Nießbrauchsrecht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des vorstehend in Abschn. III. Ziff. 1 vereinbarten bedingten (Rück-)Übertragungsanspruches zugunsten des Veräußerers".

Das AG - Grundbuchamt - hat die Eintragung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass mit Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf eine Person diese Alleineigentümerin werde; die Gesellschaft gelte als aufgelöst, so dass eine Belastung von Gesellschaftsanteilen nicht mehr möglich sei. Die Beteiligten haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde mit Beschl. v. 10.6.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 10.7.2005.

II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft. Sie wurde gem. § 80 Abs. 1 S. 2 GBO formgerecht durch den Notar eingelegt, der nach § 15 GBO den Eintragungsantrag gestellt hat. Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 78 GBO, 546 ZPO).

Das LG ist davon ausgegangen, dass der Eintragung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung ein Eintragungshindernis entgegenstehe, weil die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, zu deren Lasten die Verfügungsbeschränkung infolge der Nießbrauchsbestellung sowie die Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden soll, nicht mehr bestehe. Infolge der Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Beteiligte zu 2) als letzter Gesellschafterin der GbR hätten sich die Gesellschaftsanteil...

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