Kommentar

Die nach dem Einigungsvertrag gewährten Übergangsrenten sind eine Ausgleichszahlung , die den aus dem aktiven Dienst der NVA entlassenen Berufsunteroffizieren, Fähnrichen und Berufsoffizieren bis zum Rentenalter einen Teil der Differenz zwischen ihrem bisherigen Gehalt und den Einkünften aus ihrer neuen Zivilbeschäftigung ausgleicht. Dadurch soll es ihnen ermöglicht werden, trotz der Einkünfte aus der vollen Ausübung eines Zivilberufes, den früheren höheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Einer entsprechenden Kürzung des Höchstbetrags der Übergangsrente stehen weder der Einigungsvertrag noch das Grundgesetz entgegen.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 31.08.1994, 4 RA 25/93

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