Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen S 14 An 738/96 WB)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Übergangsrente für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1997 trotz Bezuges einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am … geborene Kläger war in der Zeit vom 18.08.1952 bis 30.11.1984 Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR, zuletzt im Range eines Oberstleutnants. Nach seinem aktiven Dienst war er als Zivilbeschäftigter zunächst bei der NVA der ehemaligen DDR und anschließend bis zu seiner Kündigung zum 31.12.1992 bei der Bundeswehr tätig.

Gemäß dem Bescheid des Wehrbezirkskommandos Dresden der NVA vom 29.10.1984 bezog der Kläger mit Wirkung ab 01.12.1984 nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung und der Versorgungsordnung der NVA eine Übergangsbeihilfe/Übergangsrente i.H.v. 690,00 Mark monatlich. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 13.08.1991 unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Buchstabe b des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25.07.1991 (AAÜG, BGBl. I S. 1606) die Übergangsrente für die Zeit ab 01.08.1991 auf einen Betrag von 400,00 DM fest. Diese Übergangsrente wurde mit Bescheiden der Beklagten vom 19.03.1992, 22.07.1992 und 01.09.1992 neu festgesetzt; wegen der Beschäftigung als Zivilangestellter bei der Bundeswehr ruhte ab 01.07.1992 die Versorgungsleistung.

In der Zeit vom 01.01.1993 bis 1996 bezog der Kläger Altersübergangsgeld. Aufgrund dessen berechnete die Beklagte die Übergangsrente mit Bescheid vom 28.01.1993 neu und bewilligte ab 01.01.1993 erneut Übergangsrente i.H.v. 400,00 DM. Mit Bescheiden vom 19.05.1995 und 11.10.1995 wurde die Übergangsrente jeweils angepasst und betrug zum Schluss 410,59 DM. Mit Bescheid vom 15.04.1996 wurde die Übergangsrente schließlich nach § 11 Abs. 6 des AAÜG für die Zeit ab 01.01.1996 auf 419,58 DM festgelegt. In den Bescheiden war jeweils der Hinweis enthalten, dass die Versorgungsleistung mit Beginn einer Rente wegen Alters wegfalle und damit zusammenhängende, etwaige Überzahlungen zurückzuzahlen seien.

Mit Schreiben vom 27.06.1994 forderte die Bundesanstalt für Arbeit den Kläger auf, für die Zeit ab 01.01.1995 Rente wegen Alters zu beantragen. Mit Schreiben vom 25.04.1996 teilte die Landesversicherungsanstalt Sachsen (LVA) der Beklagten mit, dass der Kläger wegen eines Leistungsfalls am 31.12.1994 mit Rentenbeginn am 01.01.1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehe, und mit weiterem Schreiben vom 06.08.1996, dass mit Bescheid vom ebenfalls 06.08.1996 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu festgestellt worden sei; die Rente beginne am 01.01.1995 und ab 01.09.1996 würden monatlich 1.652,40 DM bezahlt; die Nachzahlung betrage für den Zeitraum von Januar 1995 bis August 1996 2.206,48 DM. Gegen den Rentenbeginn und die Rentenberechnung legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 05.09.1996 ein, welchen er hinsichtlich des Rentenbeginns mit Schreiben vom 09.10.1996 zurücknahm. Mit Bescheid vom 28.05.1996 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger die Gewährung eines Altersübergangsgeldes/Ausgleichsbetrages für die Zeit ab 01.01.1995.

Mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 20.05.1996 hob die Beklagte die Bescheide vom 19.05.1995, 11.10.1995 und 15.04.1996 „gemäß SGB X” auf und stellte mit Ablauf des Monats Dezember 1994 die mit Bescheid vom 28.01.1993 bewilligte Übergangsrente ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger ab 01.01.1995 Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres habe; entsprechend § 11 Abs. 3 AAÜG entfalle daher spätestens mit Beginn einer gesetzlichen Altersrente, jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres, der Anspruch auf Versorgungsleistung.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.06.1996 am 10.06.1996 bei der Beklagten Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.1996 zurückwies. Zur Begründung hat sich die Beklagte auf § 11 Abs. 3 Satz 1 AAÜG berufen, wonach der Anspruch auf Übergangsrente spätestens mit Beginn der Rente wegen Alters kraft Gesetzes entfalle.

Mit Schreiben vom 03.09.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in der Zeit von Januar 1995 bis Juli 1996 eine Überzahlung der Versorgungsleistung i.H.v. 7.414,38 DM entstanden sei; es sei beabsichtigt, die entstandene Überzahlung zurückzufordern. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Anhörung gegeben, welche er mit Schreiben vom 08.09.1996 wahrnahm.

Gegen den Bescheid vom 20.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.1996 hat sich die am 11.09.1996 beim Sozialgericht erhobene Klage gerichtet.

Während des Klageverfahrens forderte die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.1996 überzahlte Versorgungsleistungen für die Zei...

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