Leitsatz

Bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau sind die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus und Herausgabe der Grundstücksfläche gemeinschaftsbezogen i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch darauf, dass die Wohnungseigentümer über die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche nach billigem Ermessen entscheiden. Jedenfalls dann, wenn nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs billigem Ermessen entspricht (Ermessensreduzierung auf null), kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Geltendmachung des Anspruchs verklagt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 26.10.2010, 32 Wx 26/10OLG München, Beschluss vom 26.10.2010 – 32 Wx 26/10

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