Leitsatz

Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche (hier: Sonderhonorar des Verwalters nach Verwaltervertragsregelung) sind nicht im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden

 

Normenkette

§ 50 WEG; §§ 91, 104 ZPO

 

Kommentar

  1. Grundsätzlich sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Gegner entstandenen, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§§ 104, 91 ZPO). Dies sind alle Kosten, die eine wirtschaftlich denkende Partei zur Durchsetzung der Prozessführung unter Beachtung des Grundsatzes, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten, für erforderlich halten durfte.
  2. Eine geltend gemachte Sondervergütung aus Verwaltervertrag gehört hierzu nicht zu den notwendigen Kosten. Die Kammer vertritt abweichend von der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 8.4.2010 (ZWE 2010 S. 282), wonach zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung auch die Kosten gehören, die aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite zustehen können, die Auffassung, dass jedenfalls über solche Ansprüche nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. auch OLG Koblenz, NJW-RR 2002 S. 719; OLG Brandenburg, Juristisches Büro 2009 S. 144). Andernfalls könnte statt durch den Richter im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung durch den Rechtspfleger im Wege der vereinfachten Kostenfestsetzung entschieden werden. Auch im Hinblick auf die begrenzte Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren (BGH, NJW 2011 S. 861) und die mögliche Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme, müsste hier ein Rechtspfleger den Ansatz einer bestrittenen Stundenabrechnung überprüfen, was nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden kann, auch wenn dies der einfachere und schnellere Weg für den Ausgleich solcher Ansprüche sein könnte. Etwas anderes könnte nur hinsichtlich unstreitiger Ansprüche gelten, was vorliegend nicht der Fall war.

    Im Übrigen bestehen Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der betreffenden Verwaltervertragsregelung, da die hier geltend gemachten weiteren Kosten nahezu das 6-fache der im Verfahren angefallenen Anwaltsgebühren betragen sollten und daher zweifelhaft sei, ob eine solche Regelung überhaupt der Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten würde.

Anmerkung

Die Rechtsbeschwerde wurde in dieser Entscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

LG Köln, Beschluss vom 11.07.2011, 29 T 47/11

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge