(1) Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Überstunden 30 v. H.
b) für Nachtarbeit 25 v. H.
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.
d) für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag 35 v. H.,
e) für Feiertagsarbeit 135 v. H.
f) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 40 v. H.
g) für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 v. H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlage 3. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis g wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 11) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

 

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Anlage 3.

 

(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlagen 3. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen (z. B. Tablets) erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe der Arbeitsleistungen für jeden angefangenen 24-Stundenzeitraum der Rufbereitschaft auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt.

 

(5) Der Arbeitnehmer, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage bis 29. Februar 2024 von 208,68 Euro und ab 1. März 2024 von 232,68 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage bis 29. Februar 2024 von 1,18 Euro und ab 1. März 2024 von 1,32 Euro pro Stunde.

 

(6) Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage bis 29. Februar 2024 von 132,15 Euro und ab 1. März 2024 von 147,35 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage bis 29. Februar 2024 von 0,78 Euro und ab 1. März 2024 von 0,87 Euro pro Stunde.

 

(7) Der Arbeitnehmer, der ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage bis 29. Februar 2024 von 272,08 Euro und ab 1. März 2024 von 303,37 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage bis 29. Februar 2024 von 1,60 Euro und ab 1. März 2024 von 1,78 Euro pro Stunde.

 

(8) Der Arbeitnehmer, der ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage bis 29. Februar 2024 von 176,82 Euro und ab 1. März 2024 von 197,15 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage bis 29. Februar 2024 von 1,05 Euro und ab 1. März 2024 von 1,17 Euro pro Stunde.

 

(9) Versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im Sinne des Absatzes 7 bzw. 8 liegt vor, wenn Arbeitnehmer z. B.

  1. in Kraftwerken, Müllverbrennungsanlagen oder Wasserwerken,
  2. in Leitstellen oder Leitwarten,
  3. im Entstördienst oder
  4. im Wartungs- und Instandsetzungsservice im Netzbereich

tätig sind. Ausgenommen sind Tätigkeiten als Pförtner, im Bäderbereich, in sonstigen Freizeiteinrichtungen, in Parkhäusern, im Sicherheitsdienst, im Reinigungsdienst oder in vergleichbaren Tätigkeiten, soweit sie überwiegend auszuüben sind. Betrieblich kann hiervon abgewichen werden.

 

(10) Die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach den Absätzen 5 bis 8 verändern sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie das Entgelt nach der Anlage 2.

Protokollerklärung zu § 10 Abs. 3

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