Entgeltgruppe 13

Beschäftigte der Entgeltgruppe 12,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte der Entgeltgruppe 11

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)

Entgeltgruppe 10

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 6)

Entgeltgruppe 9a

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1,

    deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2,

    deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)

Entgeltgruppe 7

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1

    mit Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,

    deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)

Entgeltgruppe 6

  1. Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtinnen und -wirte sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,

    die auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung einfacherer Art oder bei der Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 11)

Entgeltgruppe 5

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung gelten Gartenbau, Landbau, Weinbau und ländliche Hauswirtschaft mit allen jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:
  In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete
    Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder
  in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete:
    Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.
    mit den Untergebieten z. B. in der Betriebswirtschaft:
      Arbeitswirtschaft, Betriebsabrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u. a.
Nr. 2 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die vor dem 1. Januar 1991 die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule abgelegt haben oder die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule abgelegt haben und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 3 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 13 sind z. B.:
  a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
  b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
  c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;
  d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Entgeltgruppen 9 bis 12 mehrerer Dienststellen oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;
  e) Ausarbeiten von Gutachten über Anträge für Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;
  f) Ausarbeiten von Vorschlägen für...

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